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GmbH & Co KG: Gesellschafterwechsel und Kündigungsrecht iSd §§ 69 f VersVG

 
 

Selbst wenn ein Wechsel aller Kommanditisten und bei der GmbH – der einzigen Komplementärin – ein Wechsel aller Gesellschafter stattfindet, steht einer GmbH & Co KG die Kündigung des Versicherungsvertrages unter Berufung auf §§ 69 f VersVG weder direkt noch analog zu.

Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrte von ihrer Versicherungsnehmerin, einer GmbH & Co KG, die ein Hotel betrieben hatte, ausständige Prämien für eine Gastgewerbebündelversicherung.

Die Versicherungsnehmerin hatte zuvor den Versicherungsvertrag gekündigt, weil anstelle von zwei natürlichen Personen zwei ausländische Kapitalgesellschaften Kommanditisten wurden und eine dieser ausländischen Kapitalgesellschaften anstelle von zwei natürlichen Personen nunmehr auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH wurde; dies komme einer Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des § 69 VersVG gleich, was der Versicherungsnehmerin eine Kündigungsmöglichkeit eröffnet habe.

Die Vorinstanzen verneinten eine rechtswirksame Kündigung durch die Versicherungsnehmerin und gaben dem Prämienzahlungsbegehren des Versicherers statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte dies. In Ansehung weder der Liegenschaft noch des Hotelbetriebes hat sich eine Änderung in der Person der Eigentümerin ergeben; die (seit 2005) umfassend rechtsfähige Beklagte ist Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens bzw Unternehmensträgerin und -betreiberin geblieben. Ein Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten hat nicht stattgefunden. Gerade bei einer vom Trennungsgrundsatz geprägten Kapitalgesellschaft hängt die Identität einer Gesellschaft nicht von den Gesellschaftern ab. Die beklagte GmbH & Co KG war daher nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/gmbh-co-kg-gesellschafterwechsel-und-kuendigungsrecht-isd-%c2%a7%c2%a7-69-f-versvg/)

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