Grenzen bei der Anwendung von § 39 Abs 1 SMG
Klarstellung der Vorgaben in Hinsicht der Strafzeiten. .
Die im Urteil verhängte (unbedingte) Freiheitsstrafe und Strafen, auf die sich eine gleichzeitig ergangene Widerrufsentscheidung bezieht, bilden den Gegenstand ein und derselben Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs 1 erster Satz StVG).
Im Sinn des § 39 Abs 1 SMG „nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5“ SMG oder wegen einer der Beschaffungskriminalität zuzuordnenden Straftat „verhängt“ wurde(n) nicht nur die in einer solchen Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden. Wegen welcher Tat(en) der Rechtsbrecher zu jener Strafe verurteilt worden war, deren bedingte Nachsicht nun widerrufen wurde oder aus der (allenfalls nur einen von mehreren nacheinander zu vollziehenden Freiheitsstrafen) ihm die – nun widerrufene – bedingte Entlassung gewährt wurde, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Es genügt, dass die nunmehrige – den Grund für die gleichzeitige Widerrufsentscheidung bildende (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB; § 494a Abs 1 Z 4 StPO) – Verurteilung (wie von § 39 Abs 1 SMG verlangt) wegen einer Straftat nach dem SMG oder einer Beschaffungstat erging.
Demnach ist die zeitliche Voraussetzung des § 39 Abs 1 SMG nicht erfüllt, wenn die Summe jener Freiheitsstrafen, die den Gegenstand der (einen) Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs 1 erster Satz StVG) bilden, drei Jahre übersteigt.