Grenzen der gekürzten Urteilsausfertigung
Die Voraussetzungen des § 270 Abs 4 StPO müssen ungeteilt vorliegen. .
Für ein verkündetes Urteil gibt es auch nur eine Ausfertigung.
Nur wenn die Voraussetzungen des § 270 Abs 4 StPO für alle von dem einen Urteil umfassten Angeklagten zutreffen, darf das Urteil gekürzt ausgefertigt werden. Wenn nicht, hat das nach § 270 Abs 2 StPO ausgefertigte Urteil auch die Angeklagten zu enthalten, für die isoliert betrachtet eine gekürzte Ausfertigung zulässig wäre.