Grenzen der Preisauszeichnungspflicht bei Werbung mit Pauschalreisen
Ein Reiseveranstalter, der in einem Werbeprospekt die günstigste Variante einer Pauschalreise unter Hinweis auf den dafür buchbaren Zeitraum mit einem „ab“-Preis und unter deutlicher Anführung der Saisonzuschläge für Reisen zu anderen Zeiträumen bewirbt, verstößt nicht gegen Unionsrecht oder innerstaatliche Normen.
Der klagende Wettbewerbsschutzverband wirft der beklagten Reiseveranstalterin ua irreführende Geschäftspraktiken und Verstöße gegen nationale und unionsrechtliche Preisauszeichnungspflichten vor, weil in den Werbeprospekten der Beklagten nur der Gesamtpreis für die billigste Variante als „ab“-Preis und zusätzlich die für bestimmte Zeiträume anfallenden Saisonzuschläge, nicht aber die rechnerischen Gesamtpreise für Reisen mit Saisonzuschläge ausgewiesen sind.
Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren nicht statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei in diesem Umfang keine Folge.
Weder aus dem Lauterkeitsrecht noch aus Preisauszeichnungsvorschriften ist bei Preiswerbung eine Pflicht für den Unternehmer abzuleiten, die von ihm deutlich und ziffernmäßig ausgewiesenen Zuschläge mit einem angeführten „ab“-Preis zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen gesondert auszuweisen, damit der zu entrichtenden Preis auch für alle möglichen Varianten der Pauschalreise angeführt wird, die der Verbraucher beliebig auswählen kann.
Gerade Angebote für Pauschalreisen sind in vielen Fällen davon geprägt, dass eine große Zahl von Varianten oder Zusatzleistungen zu einem Basispaket angeboten werden. Das umfasst neben saisonbedingten Mehr- oder Minderkosten auch Zuschläge oder Ermäßigungen für das Alter und die Anzahl der Reisenden, für den Tag der Buchung und der Anreise, für die Dauer des Urlaubs, für die Belegung und die Eigenschaft der Zimmer (Größe, Ausstattung, Meerblick etc), für die Mitnahme von Haustieren, für die Verpflegung, für das zusätzliche Programm und vieles mehr.
Muss – ungeachtet deutlicher und nachvollziehbarer Hinweise auf die Mehr- und Minderkosten – in solchen Fällen in einer Preiswerbung für jede einzelne der frei wählbaren und denkbaren Varianten stets auch der konkret zu zahlende Preis ausgewiesen werden, bestünde die Gefahr, dass die Werbung dann unübersichtlich und gerade deshalb irreführend wird.