Grobe Beschimpfungen und Beleidigungen rechtfertigen die Aufkündigung eines Mietverhältnisses
Eine Kündigung eines Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine nachhaltige Störung des geordneten gegenseitigen Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird.
Die (jetzt nur mehr drei) Beklagten wohnen seit vielen Jahren in einer Mietwohnung in einem Haus, das die Eigentümer (Kläger) einer Generalsanierung unterziehen möchten. Aus diesem Grund führen die Eigentümer kleinere Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht oder nur zögerlich durch. Das Verhältnis zwischen den Klägern und insbesondere dem Erstbeklagten ist sehr angespannt. Der Erstbeklagte verhält sich ohne erkennbaren Anlass immer wieder aggressiv und beschimpft die Hauseigentümer mit derben Worten. Aus diesem Grund wurde er wegen Beleidigung bereits strafgerichtlich verurteilt. Er bezichtigt die Eigentümer auch des Diebstahls, ohne dass dies begründet wäre. Selbst nach der Zustellung der Aufkündigung setzte er das inkriminierte Verhalten fort. In einem vor Jahren abgeschlossenen Vergleich verpflichteten sich die Beklagten, die Wohnung mit dem Tod der Drittbeklagten zu räumen; die Drittbeklagte ist zwischenzeitlich gestorben.
In dieser aus den Medien (Schauplatz Gericht) bekannten Mietrechtssache begehrten die Kläger die gerichtliche Aufkündung und die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung der Wohnung.
Die Vorinstanzen erklärten die Aufkündigung für rechtswirksam und gaben dem Räumungsbegehren (mit einer viermonatigen Räumungsfrist) statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:
Die Beklagten bestreiten das unleidliche Verhalten des Erstbeklagten nicht mehr. Soweit sie ausführen, dieses Verhalten sei durch die Kläger provoziert worden, weichen sie von den getroffenen Tatsachenfeststellungen ab. Provokationen der Beklagten durch die Kläger in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren gelten gemachten Kündigungsgründe konnte das Erstgericht ausdrücklich nicht feststellen.
Die Ansicht der Beklagten, die Kläger hätten aufgrund des Abschlusses des Vergleichs im früheren Aufkündigungsverfahren für alle Zukunft auf den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens verzichtet, ist unhaltbar. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass auch bei unleidlichem Verhalten ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Verzicht gilt aber nicht für zukünftiges vertragswidriges Verhalten.
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des geordneten gegenseitigen Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung könnte nur dann Einfluss auf deren Schicksal haben, wenn der Schluss zulässig wäre, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist. Eine solche positive Verhaltensänderung liegt beim Erstbeklagten gerade nicht vor.
Schließlich ist festzuhalten, dass ein von einem Mieter verwirklichter Kündigungsgrund auch gegen die anderen Mitmieter wirkt; dies wird von den Beklagten ebenfalls nicht bestritten.