Grundbuch: Zulässigkeit der begehrten Ersichtlichmachung
Grundbücherliche Eintragung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit für die Kosten einer Tiefgarage.
Der Wohnungseigentumsvertrag enthielt (nur) folgenden Passus: „ … Ausdrücklich vereinbart wird, dass hinsichtlich aller Aufwendungen, die die Tiefgaragenabstellplätze betreffen eine eigene Abrechungseinheit und eine eigene Abstimmungseinheit gebildet werden.“
Die antragstellenden Wohnungseigentümer beantragten die Ersichtlichmachung der „gesonderten“ Abrechnungs- und Abstimmungseinheit im Grundbuch.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, weil es der Vereinbarung an einem ausreichend konkreten Inhalt fehle.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller Folge, ordnete die Ersichtlichmachung einer abweichenden Abrechungs- und Abstimmungseinheit im A-2 Blatt der Liegenschaft an und führte aus:
Die Eintragung erfordert lediglich den Nachweis des formal gesetzmäßigen Zustandekommens einer entsprechenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die durch den Wohnungseigentumsvertrag ausgewiesen ist. Die vertragliche Regelung ist inhaltlich wohl äußerst knapp geraten und wird künftig möglicherweise einen gewissen Auslegungsbedarf zeitigen; dies ist aber kein Grund, die begehrte Ersichtlichmachung zu verweigern, ist doch hier nicht jener Prüfungsmaßstab anzulegen, an denen Urkunden zu messen sind, die Grundlage von Einverleibungen sind.
Da sich eine abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheit auf die Verwaltung des gesamten Wohnungseigentumsobjekts und die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft auswirkt und deren Eintragung auf einen Umstand hinweist, der jeden Mit- und Wohnungseigentümer betrifft, hat die Ersichtlichmachung der abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheit – wie auch jene der Bestellung eines Verwalters – im A2-Blatt zu erfolgen.