Grundbücherliche „Eintragung“ eines Bestandrechts
Bei der grundbücherlichen „Eintragung“ eines Bestandrechts (§ 9 GBG; § 1095 ABGB) sind Auseinandersetzungen der Miteigentümer über den Umfang der Nutzungsbefugnis des vermietenden Miteigentümers unbeachtlich.
Die grundbücherliche „Eintragung“ eines Bestandrechts (§ 9 GBG; § 1095 ABGB) ähnelt eher einer Anmerkung denn einer Einverleibung. Der Umfang der dem Bestandnehmer aus dem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung des Bestandvertrags im Grundbuch nicht. Eine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts ebenfalls nicht zu. Ob die durch den Bestandvertrag dem Mieter eingeräumte Nutzungsmöglichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters als Miteigentümer der Liegenschaft gedeckt ist, ist nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.