Grundbücherliche Ersichtlichmachung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit im Wohnungseigentum
Der Anspruch, von der Liegenschaft abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten im Grundbuch ersichtlich zu machen, ist ein solcher rein vermögensrechtlicher Natur.
Für eine Liegenschaft, auf welcher Wohnungseigentum begründet ist, kann ein (vom gesetzlichen) abweichender Aufteilungsschlüssel oder eine abweichende Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit, vereinbart bzw festgesetzt und dieser dann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Entgegen der im Anlassfall vom Rechtsmittelwerber vertretenen Ansicht ist der Anspruch auf grundbücherliche Ersichtlichmachung ein rein vermögensrechtlicher, weshalb die Anfechtbarkeit einer antragsabweisenden Entscheidung (ua) davon abhängt, wie das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand (über oder unter 30.000 EUR) bewertet.