Grundlegend Neues zum Suchtmittelstrafrecht
Die sogenannte „Abtrennungsjudikatur“ zu § 28a Abs 1 SMG wird aufgegeben. Die „Gewöhnungsprivilegien“ betreffen den Strafsatz.
Der zur ständigen Rechtsprechung gewordene Ansatz zu § 28a Abs 1 SMG, welcher auf exakter Abgrenzbarkeit einzelner Grenzmengen zueinander beruht, wird nicht weiter aufrecht erhalten, weil das Wort „übersteigend“ in der aktuellen Fassung der genannten Bestimmung keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ – anders als vor BGBl I 2007/110 – nicht mehr als Zahlwort verstanden werden kann. Da eine gesetzliche (auf exakt eine Grenzmenge bezogene) Abtrennungsregel für ihrerseits und im Verhältnis zueinander sukzessiv begangene Taten nach § 28a Abs 1 SMG im geltenden Recht nicht (mehr) aufzufinden ist, kann § 28a Abs 1 SMG so nicht mehrfach begründet werden.
Eine Zusammenfassung für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten zur Begründung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 SMG zufolge Additionsvorsatzes ist jedoch weiterhin möglich.
Die Bestimmungen, die geringere Strafdrohungen für denjenigen vorsehen, der das jeweilige strafbare Verhalten für den „persönlichen Gebrauch“ verbotener Substanzen setzt (zB § 27 Abs 5, § 28a Abs 3 SMG), beziehen sich auf den Strafsatz und nicht auf die – dem Subsumtionsvorgang nachgelagerte – Strafbefugnis. Sie sind daher Gegenstand des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) und einer darauf bezogenen Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).
Damit kommt ein Aufschub des Strafvollzugs zwecks Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Fall eines Schuldspruchs nach § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG in Betracht. Bei einem Schuldspruch nur nach § 28a Abs 2 SMG ohne zusätzliche Annahme der Privilegierung gemäß § 28a Abs 3 SMG greift § 39 Abs 1 SMG hingegen nicht.