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Grundrechtsschutz in Auslieferungssachen

 
 

Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist.

Auf Grund eines Haftbefehls des Gespanschaftsgerichts Zagreb und von Hinweisen auf einen inländischen Aufenthaltsort des Verdächtigen erließ der Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien einen Haftbefehl gegen einen kroatischen Staatsangehörigen. Der Gesuchte wurde im März 2007 in Wien festgenommen und gemäß einem Beschluss des Untersuchungsrichters nach Erlag einer Sicherheitsleistung gegen Anwendung auch anderer gelinderer Mittel wieder enthaftet.

Das Justizministerium der Republik Kroatien ersuchte das österreichische Bundesministerium für Justiz auf Grund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und eines zwischenstaatlichen Vertrags um Auslieferung des Gesuchten zur Strafverfolgung wegen der im erwähnten Haftbefehl des Gespanschaftsgerichts in Zagreb beschriebenen, in Österreich als Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB beurteilten Straftat, die im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Genannten im kroatischen Verteidigungsministerium stand.

Die Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien erklärte die vom Justizministerium der Republik Kroatien begehrte Auslieferung nicht für unzulässig. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen gerichteten Beschwerde des Betroffenen nicht Folge.

Dieser wendete sich mit einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) an den OGH. Der Betroffene machte geltend, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Art 2, 3, 6 und 8 MRK verletzt worden zu sein.

Der OGH verneinte eine Grundrechtsverletzung im vorliegenden Auslieferungsverfahren. Zusammenfassend wiedergegeben führte er aus:

Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Dies war hier nicht der Fall.

Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK beziehen sich, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch keine substanziierten Gründe für die Annahme auf, dass das Strafverfahren gegen ihn in Kroatien unter Bedingungen stattfinden würde, die offenkundig Art 6 MRK zuwiderlaufen.

Der Beschwerdeführer brachte unter dem Aspekt des Art 8 MRK vor, dass er seine Ehegattin und zwei Kinder in Österreich habe. Die Familie würde durch die Auslieferung getrennt.

Wie der OGH betonte, trifft es zwar zu, dass unter bestimmten Umständen der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen kann, nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden. Bei der zufolge Art 8 Abs 2 MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme ist aber insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuliefernden Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, dass sich die Familie relativ rasch in die Gesellschaft des ersuchenden Staates wird integrieren können. Davon ausgehend bestanden gegen die Auslieferung des Betroffenen nach Kroatien auch im Licht des Art 8 MRK keine Bedenken.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/grundrechtsschutz-in-auslieferungssachen/)

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