Grundrechtsverletzung bei Überschreitung der Sechsmonatschwelle der Untersuchungshaft
Für die Zulässigkeit des Überschreitens der Sechsmonatsschwelle kommt es nur auf die dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe an.
Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe müssen die Ermittlungen besondere Schwierigkeit oder besonderen Umfang aufweisen (vgl § 178 Abs 2 StPO). Die Überschreitung der Sechsmonatsfrist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegt, hinsichtlich dessen kein dringender Tatverdacht besteht.