Grundrechtsverletzung durch überraschende Subsumtionsänderung
Die Staatsanwaltschaft stellte gegen den Beschuldigten Strafantrag, weil er sich der versuchten Begünstigung schuldig gemacht habe (§§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB). Sie legte ihm zur Last, er habe versucht, jemanden, der einen Diebstahl begangen hatte, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen, indem er den Eigentümer der Sache unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Unterfertigung eines inhaltlich unrichtigen Kaufvertrags verleitete, mit welchem der Diebstahlsvorwurf entkräftet werden sollte.
Der Einzelrichter des Landesgerichtes erkannte den Angeklagten wegen dieses Vorfalls des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB schuldig.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Angeklagte unter anderem aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 iVm § 489 Abs 1 StPO einen Verstoß gegen das in § 262 StPO verankerte Überraschungsverbot geltend. Das Oberlandesgericht gab der Berufung nicht Folge.
Der Verurteilte stellte daraufhin beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, weil er sich wegen Missachtung des Überraschungsverbots im Grundrecht auf Verteidigung nach Art 6 Abs 3 lit a und b MRK verletzt sah.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Erneuerungsantrag Folge, hob die Urteile des Erst- und des Oberlandesgerichts auf und ordnete die neuerliche Verhandlung und Entscheidung an.
In der Begründung betonte der Oberste Gerichtshof den Schutzzweck des § 262 StPO, der sich an jenem des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK orientiert, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern.
Wenn sich die Tatbilder der in Strafantrag und Urteil jeweils angenommenen strafbaren Handlungen nicht überdecken, ist es daher geboten, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über die in Aussicht genommene Änderung der rechtlichen Beurteilung gegenüber der im Strafantrag vorgenommenen zu informieren. Ohne eine solche Information wird dem Grundrechtsgebot des Art 6 Abs 3 lit a oder lit b MRK nicht entsprochen.