Grundrechtsverletzung durch Unterlassung der Belehrung eines Festgenommenen über die Möglichkeit der Verständigung seiner konsularischen Vertretung
Die vorgeschriebene Belehrung soll den Verhafteten bei Bemühungen um seine Freilassung unterstützen.
Zwei Grundrechtsbeschwerden eines Beschuldigten führten zu folgenden Klarstellungen durch den Obersten Gerichtshof:
Die Unterlassung der Belehrung eines Festgenommenen über die Möglichkeit der Verständigung seiner konsularischen Vertretung (§ 171 Abs 4 Z 2 lit c StPO iVm Art 36 WÜK) stellt eine grundrechtsrelevante Rechtsverletzung dar, weil diese Bestimmung ihrem Zweck nach die Unterstützung des Verhafteten bei Bemühungen um Freilassung im Auge hat.
§ 173 Abs 1 StPO statuiert nicht, dass der Verhängung der Untersuchungshaft eine formelle Festnahme vorangehen muss (im gegebenen Fall befand sich der Beschuldigte vor Verhängung der Untersuchungshaft bereits in einer Justizanstalt in behördlichem Gewahrsam).