Grundrechtsverletzung durch verspätete Entscheidung über einen Enthaftungsantrag
Indem das Erstgericht über einen am 16. September 2009 gestellten Enthaftungsantrag bei einem Sachverhalt ohne besondere Komplexität und einem Alter des Beschuldigten unter 21 Jahren erst am 1. Oktober 2009 entschied, missachtete es das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen.
Mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) hatte sich der Oberste Gerichtshof im Rahmen einer Grundrechtsbeschwerde zu befassen, die Säumigkeit des Landesgerichts hinsichtlich eines Enthaftungsantrags des Beschuldigten geltend machte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Beschwerdeführer Recht und stellte fest, dass er durch zu späte Entscheidung über seinen Enthaftungsantrag im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
Ob dem gesetzlichen Gebot, über einen Enthaftungsantrag ohne Verzug zu entscheiden, entsprochen wurde, ist der Rechtsprechung zufolge nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.
Über den Beschuldigten wurde am 3. September 2009 die Untersuchungshaft verhängt. Am 15. September 2009 brachte die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag ein, weshalb eine weitere Haftverhandlung von Amts wegen nicht mehr durchgeführt wurde (§ 175 Abs 5 StPO).
Indem das Erstgericht über einen am 16. September 2009 gestellten Enthaftungsantrag bei einem Sachverhalt ohne besondere Komplexität und einem Alter des Beschuldigten unter 21 Jahren erst am 1. Oktober 2009 entschied, missachtete es das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen.
Der Oberste Gerichtshof betonte erneut, dass es bei der Frage nach einer Grundrechtsverletzung auf ein Verschulden der befassten Organe nicht ankommt, weil der Staat den Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen hat.