Grundrechtsverletzung durch völliges Versagen des vom Gericht bestellten Verteidigers
Offenkundige und krasse Fehler des Verfahrenshelfers bedeuten eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung, was durch staatliche Vorkehrungen zugunsten des Angeklagten auszugleichen ist.
Eine vom Verfahrenshilfeverteidiger gegen das Urteil eines Schöffengerichts ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten machte ausschließlich Umstände geltend, die keinerlei Bezug zum Urteils- und zum Akteninhalt aufweisen.
Die darin gelegene – ganz offenkundige und krasse – Fehlleistung des Verfehrenshelfers bei der Rechtsmittelausführung wertete der Oberste Gerichtshof als Verkürzung des Angeklagten in dessen verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf wirksame Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit c MRK). Er glich diese Grundrechtsverletzung aus, indem er die (amtswegige) Prüfung, ob iSd § 362 StPO erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ersturteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen bestehen, dokumentierte, fand jedoch im konkreten Fall keinen Anlass für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichem Weg.