Grundrechtsverletzung durch Vorführung des Angeklagten vor den Sachverständigen
Wird die zwangsweise Vorführung angeordnet, obwohl sie von vornherein nicht zielführend ist, liegt darin eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Die Vorsitzende eines Schöffensenats ordnete an, den Angeklagten zwecks Untersuchung zur Feststellung seiner Verhandlungsunfähigkeit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie vorzuführen.
Der Angeklagte hatte seine Mitwirkung an einer solchen Untersuchung verweigert. Er ist zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet. Die Vorsitzende ist von dieser Weigerung ausgegangen, ohne jedoch zu begründen, weshalb die Zustimmung des Angeklagten zur Untersuchung dennoch nicht ausgeschlossen werden konnte.
Damit war aber der Zweck des Freiheitsentzugs, nämlich eine erfolgversprechende psychiatrische Untersuchung unter Mitwirkung des Angeklagten, nicht zu erreichen, sodass dessen zwangsweise Vorführung vor den Sachverständigen nicht zielführend war.
Die Anordnung der Vorsitzenden des Schöffengerichts, den Angeklagten vor den Sachverständigen vorzuführen, ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung, gegen die dem Angeklagten kein Instanzenzug offensteht. Ihm kommt vielmehr die unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
Das Höchstgericht gab der Grundrechtsbeschwerde Folge und sprach aus, dass der Angeklagte durch die zwangsweise Vorführung vor den Sachverständigen im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.