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Grundsätzliche Klarstellungen zur Schlepperei

 
 

§ 114 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist kein Beihilfedelikt. Die aktuelle Einreise des geschleppten Fremden ist daher für die Strafbarkeit des Förderns einer solchen Einreise ohne Belang.

§ 114 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (entspricht § 114 Abs 2 FPG idF vor BGBl I 2009/29) ist – gegen Meinungen im Schrifttum – kein Beihilfedelikt. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungs- und ein Tätigkeitsdelikt (und damit – gegen Meinungen im Schrifttum – um kein Erfolgsdelikt), woraus ua folgt, dass die aktuelle Einreise des geschleppten Fremden für die Strafbarkeit des Förderns einer solchen Einreise ohne Belang ist. Der weite Begriff „Fördern“ (im Gegenstand ging es um sogenannte „Scheineinladungen“) ist tatplanorientiert zu differenzieren und die Strafbarkeit aufgrund des Erfordernisses eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung rechtsstaatlich einwandfrei eingrenzbar. In Fortsetzung bisheriger Judikatur wird – gegen Meinungen im Schrifttum – daran festgehalten, dass die Einreise mit einem durch Falschangaben erschlichenen Visum rechtswidrig ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/grundsaetzliche-klarstellungen-zur-schlepperei/)

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