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Gültigkeit eines außergerichtlichen mündlichen Testaments

 
 

Für die Gültigkeit eines außergerichtlichen mündlichen Testaments kommt es ungeachtet der im Gesetzestext ganz objektiv formulierten Gefahrensituation darauf an, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umstände begründeter Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation im Sinne des § 597 Abs 1 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 vorliegt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte ua die Abweisung der Erbantrittserklärung einer in einem mündlichen Testament vom 6. 4. 2008 eingesetzten „Erbin“ durch die Vorinstanzen.

Die Erblasserin hatte sich rund einen Monat (bis 16. 1. 2008) in einem Spital und in der Folge bis zum 28. 3. 2008 in einem Geriatriezentrum befunden. Während der stationären Rehabilitation verschlechterte sich der Allgemeinzustand der Erblasserin. Sie entwickelte eine sehr schwere Form der Depression mit ausgeprägter depressiver Verstimmung sowie eine schwere Parkinson-Symptomatik mit ausgeprägtem Rigor und wurde trotz intensiver physio- und ergotherapeutischer Maßnahmen praktisch gehunfähig. Die Funktion des Herzens, der Kreislauf und die inneren Organe blieben unverändert stabil, aufgrund der ausgeprägten Somatisierungsstörung nahm die Erblasserin ihre Gefühlsregungen nicht als Gefühl sondern als bedrohliche Organfunktionsstörung wahr. Das psychosoziale Verhalten der Erblasserin war auffällig, sie war in ihrer Kommunikation stark eingeschränkt. Sie litt unter Ängstlichkeit, Müdigkeit und Kontaktarmut. Aufgrund ihres Selbstpflegedefizits beim Essen und Trinken, Waschen, Sauberhalten und Ausscheiden sowie infolge ihrer Immobilität hatte die Erblasserin ein erhöhtes Risiko für Verletzungen und Krankheiten. Da der Aufenthalt im Geriatriezentrum für die Erblasserin belastend war, wurde sie am 28. 3. 2008 probeweise nach Hause entlassen. Bei einer ärztlichen Untersuchung am 3. 4. 2008 wurde festgestellt, dass sie ihre Beine nicht mehr bewegen konnte und auch die Arme in ihrer Bewegung hochgradig eingeschränkt waren. Auf ärztlichen Rat willigte sie in eine Aufnahme ins Krankenhaus zur Ermittlung der Ursachen ihres Zustands ein, wobei als Termin für die Aufnahme der 8. 4. 2008 vereinbart wurde. Lebensgefahr hat zum Zeitpunkt der Untersuchung am 3. 4. 2008 nicht bestanden.

Der 1. Senat hob hervor, dass seit der Änderung des § 597 ABGB durch das FamErbRÄG 2004 (in Kraft getreten am 1. 1. 2005) die Form des mündlichen Testaments vor zwei Zeugen nur noch als Notform zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass unmittelbar die Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt (oder die Fähigkeit zu testieren verliert), bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag. Ein derartiges Nottestament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Nach den Gesetzesmaterialien sei es immer wieder vorgekommen und bestehe die Gefahr, dass das mündliche Zeugentestament zur Benachteiligung von gesetzlichen Erben bloß vorgetäuscht werde. Der Senat schloss sich der überwiegend vertretenen Auffassung an, dass es – ungeachtet der im Gesetzestext ganz objektiv formulierten Gefahrensituation – darauf ankommen muss, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umstände begründeter Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation im Sinne des Gesetzes vorliegt. Auch wenn kritisiert worden sei, dass ein nur in den Gesetzesmaterialien enthaltenes Rechtsverständnis weder Gesetzesrang habe noch durch Auslegung solche Geltung erlangen könne, weshalb das Vorliegen einer Notsituation rein objektiv zu prüfen sei, dürfe doch nicht übersehen werden, dass es immer wieder Lebenssituationen geben könne (Verschlechterung des Gesundheitszustands, Unfälle, Naturkatastrophen …), in denen ein Laie nicht ohne weiteres abschätzen kann, ob nun tatsächlich „unmittelbar“, also ohne dass er vorher seinen letzten Willen noch auf andere Weise erklären könnte, die Gefahr droht, zu sterben (oder die Testierfähigkeit zu verlieren). Wäre in einem derartigen Fall die Todesangst angesichts der Umstände allgemein nachvollziehbar, wäre es auch der Rechtssicherheit in Bezug auf die (befristete) Weitergeltung des mündlich erklärten letzten Willens im Falle des Überlebens der (angenommenen) Gefahrensituation sehr abträglich, wenn die Wirksamkeit häufig allein aufgrund nachträglicher Sachverständigengutachten beurteilt werden könnte. Aus diesen (teleologischen) Erwägungen erscheine es durchaus sinnvoll, die gesetzliche Anordnung im Sinne des in diese Richtung geäußerten „Gesetzgeberwillens“ dahin auszulegen, dass es nicht allein auf das – objektiv und mit entsprechender Fachkunde zu beurteilende – tatsächliche Vorliegen von Lebensgefahr ankomme, sondern dass eine bedrohliche Situation ausreiche, die auch bei anderen Menschen in der Situation des Erblassers den Eindruck erwecken würde, es bestünde unmittelbar ernstliche Lebensgefahr.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/gueltigkeit-eines-aussergerichtlichen-muendlichen-testaments/)

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