Günstigkeitsvergleich nach Entfall des § 38 FinStrG und Anhebung der in § 33 FinStrG angedrohten Freiheitsstrafe mit BGBl I 2019/62 – erste Entscheidung des Fachsenats für Finanzstrafsachen
Erfüllt eine nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesfassung abgeurteilte Tat die Tatbestandselemente des (§ 33 FinStrG und des) § 38 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, ist – wenn der strafbestimmende Wertbetrag 500.000 Euro nicht übersteigt (vgl § 38 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall FinStrG in den Fassungen ab BGBl I 2004/57) – das Urteilszeitrecht (§ 33 FinStrG idgF) dem Angeklagten nicht günstiger als die Normenlage zur Tatzeit. In solchen Fällen ist die Tat daher (nicht § 33 FinStrG idgF, sondern) §§ 33, 38 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu subsumieren.
Mit BGBl I 2019/62 (Inkrafttreten am 23. Juli 2019) wurde die Qualifikationsnorm des § 38 FinStrG – die neben einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrags, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, bei 500.000 Euro nicht übersteigendem strafbestimmenden Wertbetrag eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren androhte (Abs 1 zweiter Satz erster Fall) – ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Freiheitsstrafe, die § 33 (Abs 5) FinStrG neben einer Geldstrafe bis zum (unverändert) Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrags androht, von bis zu zwei Jahren auf bis zu vier Jahre angehoben. Die (Grund-)Tatbestände des § 33 (Abs 1, Abs 2 lit a und lit b) FinStrG blieben jeweils unverändert. Gewerbsmäßige Begehungsweise wurde (ausdrücklich) als Strafzumessungsgrund normiert (§ 23 Abs 2 FinStrG idgF). Ein Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) mit der zuvor in Geltung gestandenen Normenlage führt zum oben ersichtlichen Ergebnis.