Gutgläubiger Erwerb einer bereits eingelösten Anleihe
Eine Anleiheschuldnerin hat einem redlichen Erwerber von Teilschuldverschreibungen, die von ihr bereits einmal eingelöst, dann aber nicht entwertet wurden und die wieder auf den Markt gelangten, den Tilgungsbetrag zu zahlen.
Der Kläger erwarb 2004 in einem Auktionshaus und 2012 bei einem Händler historischer Wertpapiere Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der Beklagten zu einem Bruchteil des Nominalwertes. Er hielt diese bereits beim Kauf für werthaltig und beabsichtigte, sie einzulösen. Die Teilschuldverschreibungen sind von einer Bank bereits im Jahr 1993 eingereicht und von der Beklagten eingelöst worden. Sie wurden jedoch aus unbekannten Gründen nicht entwertet und gelangten wieder auf den Markt.
Der Kläger begehrte den Nominalwert von 14 Teilschuldverschreibungen, deren Auszahlung ihm von der Beklagten verweigert worden war.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Der Kläger hat gutgläubig Eigentum an den gekauften Inhaberpapieren erworben. Dass die Fälligkeit für die Rückzahlung des Nominalbetrags bereits 1993 eingetreten war, musste der Kläger nicht dahin verstehen, dass die in den Teilschuldverschreibungen verbrieften Verbindlichkeiten bereits zurückgezahlt worden sind. Der Kauf zu einem Bruchteil des Nominales ist nicht ungewöhnlich, entspricht es doch der Lebenserfahrung, für historische Anleihen nicht den Nominalwert zu zahlen. Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Gültigkeit der Inhaberschuldverschreibung sind nicht berechtigt: Der Kläger hatte keine Kenntnis, dass die Teilschuldverschreibungen bereits eingelöst worden waren. Den Inhaberpapieren selbst ist kein Hinweis auf die erfolgte Einlösung zu entnehmen.