„Hacklerregelung“: Keine Neuberechnung einer bereits zuerkannten Pension
Der Kläger bezieht seit 1.12.2007 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Er beantragte die Neuberechnung seiner Pension ab 1.8.2008 unter Berücksichtigung der neuen Anrechnung von Pensionszeiten nach § 607 Abs 12 ASVG in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2008 („Hacklerregelung“). Die nunmehrige Berücksichtigung von Zeiten des Krankengeldbezugs und sog. Ausübungszeiten nur bei Pensionswerbern, die vor dem 1.8.2008 keinen Anspruch auf Pension hatten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Das Klagebegehren des Klägers blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof vertrat mit ausführlichen Begründung – zusammengefasst – die Auffassung, dass ein Versicherter, dem bereits vor dem 1.8.2008 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab einem bestimmten Stichtag zuerkannt wurde, keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Pension unter Berücksichtigung der neuen Langzeitenversichertenregelung („Hacklerregelung“) bzw auf Weitergewährung als abschlagsfreie Langzeitenversichertenpension gemäß § 607 Abs 12 ASVG habe. Gegen dieses Ergebnis bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.