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Haftpflichtversicherung – der Sozialversicherungsträger als geschädigter Dritter

 
 

Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nimmt, ist in Bezug auf dessen Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156,157 VersVG.

Der klagende Sozialversicherungsträger begehrt die Feststellung, der beklagte Haftpflichtversicherer des Schädigers sei diesem und einem Mitversicherten gegenüber schuldig, für einen bestimmten Schadensfall Deckungsschutz für die Regressansprüche des Klägers zu gewähren. Er sei in Bezug auf die geltend gemachten Regressansprüche nach § 334 ASVG geschädigter Dritter iSd §§ 156,157 ASVG und daher zur Direktklage befugt.

Das Berufungsgericht hob das abweisende erstgerichtliche Urteil auf. Die Stellung des Klägers sei im Deckungsprozess vergleichbar mit jener des Legalzessionars nach § 67 VersVG. Er sei daher nicht geschädigter Dritter iSd §§156,157 VersVG. Die Frage des rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung sei noch mit dem Kläger zu erörtern.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis. Der Regressanspruch nach § 334 ASVG ist originärer Natur. Er steht dem Sozialversicherungsträger kraft eigenen Rechts zu und geht nicht im Wege der Legalzession über. Der Sozialversicherungsträger, der einen eigenständigen Regressanspruch geltend macht, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers geschädigter Dritter iSd §§ 156,157 VersVG. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist aber selbst im Hinblick auf seine Stellung als geschädigter Dritter im vorliegenden Fall noch erörterungsbedürftig.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftpflichtversicherung-der-sozialversicherungstraeger-als-geschaedigter-dritter/)

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