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Haftung aus Luftbeförderungsvertrag für verletzten Fluggast nach den Haftungsregeln des Übereinkommens von Montreal

 
 

Der EuGH bejahte die in einem Vorabentscheidungsersuchen an ihn gerichtete Frage, ob eine zum Zweck der Mitwirkung an Lawinensprengungen in einem Hubschrauber beförderte Person „Fluggast“ bzw „Reisender“ ist (2 Ob 259/12w). In der daran anknüpfenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurden die Ansprüche des Unfallopfers dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt.

Der Kläger erlitt als Insasse eines von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen gehaltenen und bei einem in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen haftpflichtversicherten Hubschraubers eine schwere Verletzung im Ellenbogengelenk, als die nach den Anweisungen des Piloten von ihm während des Flugs geöffnete und festgehaltene Tür durch eine Windböe aufgerissen wurde. Er war Dienstnehmer einer Seilbahngesellschaft und nahm an einem „Lawinensprengflug“ teil.

Die Vorinstanzen erachteten die Schadenersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach als zu Recht bestehend.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Nach Klärung der Vorlagefrage durch den EuGH (C-6/14) ging er vom Vorliegen eines Luftbeförderungsvertrags aus. Er betonte, dass den beklagten Parteien der ihnen obliegende Beweis für die Einhaltung der vertraglichen Nebenpflicht, die Sicherheit der Fluggäste (Reisenden) zu gewährleisten, nicht gelungen ist. Die nach den Haftungsregeln des Übereinkommens von Montreal zu beurteilenden Ersatzansprüche des Klägers bestehen dem Grunde nach zu Recht, wobei dem Kläger auch ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer zukommt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-aus-luftbefoerderungsvertrag-fuer-verletzten-fluggast-nach-den-haftungsregeln-des-uebereinkommens-von-montreal/)

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