Haftung der Depotbank für den Nichterfüllungsschaden des Kunden aufgrund unvollständiger Ausführung einer Stop-Loss-Order
Keine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Kunden, der die Wertpapiere nach dem Scheitern der Order auf Rat eines Dritten, an den ihn die Bank verwiesen hat, behält.
Der Kläger erteilte der beklagten Bank den Auftrag, seine im Depot verwahrten Wertpapiere bei Unterschreiten eines bestimmten Kurslimits zu verkaufen. Die Bank kam diesem Auftrag nur teilweise nach. Der Kläger suchte das Gespräch mit der Bank, die ihn aber an seinen Berater verwies. Dieser riet ihm von einem Verkauf der im Kurs rasch fallenden Papiere ab und stellte eine Kurserholung in Aussicht.
Der Kläger begehrte von der Bank den Ersatz seines Schadens Zug um Zug gegen die Übergabe der Papiere. Die beklagte Partei wandte ein, der Schaden sei ihr nicht zurechenbar. Der Kläger habe sich für das Behalten der Papiere entschieden, für den Berater habe sie nicht einzustehen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die pflichtwidrige Nichterfüllung des Auftrags entstanden sei. Die Verletzung einer Schadenminderungspflicht sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Es entspreche dem Verhalten eines verständigen durchschnittlichen Anlegers, dass er sich an jenen Dritten wandte und dessen Ratschläge befolgte, an den ihn die Bank verwiesen hat. Erst durch das pflichtwidrige Verhalten der Bank sei der Kläger überhaupt erst in die Lage versetzt worden, eine neue Entscheidung treffen zu müssen. Ein freier, von der Bank „nicht herausgeforderter“ Willensentschluss die Papiere zu behalten, liege daher nicht vor.