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Haftung der Liftgesellschaft und des Betreibers einer Jausenstation für die Verletzung eines Schlittenfahrers?

 
 

Es werden keine aus dem Vertrag erfließenden Nebenpflichten (Absicherungs- oder Warnpflichten) verletzt, wenn durch ausreichende Beleuchtung der Trasse für jedermann ersichtlich ist, wo die Streckenführung verläuft und sich ein Rodelfahrer dennoch auf eine angrenzende steile Böschung begibt, die eindeutig als nicht zur Trasse gehörend erkennbar ist.

Es werden keine aus dem Vertrag erfließenden Nebenpflichten (Absicherungs- oder Warnpflichten) verletzt, wenn durch ausreichende Beleuchtung der Trasse für jedermann ersichtlich ist, wo die Streckenführung der Rodelbahn bzw eines mit einer Rodel befahrbaren Zufahrtweges verläuft und sich ein Rodelfahrer  dennoch auf eine fallweise von anderen Ski- und Rodelfahrern benützte, angrenzende steile Böschung begibt, die eindeutig als nicht zur Trasse gehörend erkennbar ist.

Der Kläger erwarb bei der erstbeklagten Liftgesellschaft eine Liftkarte, um die von der Liftgesellschaft präparierte Rodelabfahrt benützen zu können. Die Nachtrodelbahn ist mit 100 – 150 Watt starken Natriumdampflampen blendfrei ausgeleuchtet. Auf dem von der Rodelbahn zur Jausenstation des Zweitbeklagten abzweigenden Zufahrtsweg, der von der erstbeklagten Liftgesellschaft präpariert wird, sind drei Natriumdampflampen angebracht, die den Weg ausleuchten und dessen Verlauf markieren. Der Kläger zweigte mit den anderen Mitgliedern seiner Gruppe zunächst zur Jausenstation ab, wo Einkehr gehalten wurde. Eine Alkoholisierung des Klägers konnte nicht festgestellt werden. Bei der Rückfahrt zur Rodelbahn verließ der Kläger mit seinem Schlitten den im letzten Stück vor Erreichen der Rodeltrasse leicht ansteigenden Zufahrtsweg und begab sich auf die zwischen der Abzweigung und der Rodelbahn gelegene, nicht präparierte Böschung. Offensichtlich verlor er dabei die Kontrolle über seinen Schlitten, überquerte noch die Trasse der Rodelbahn und stieß dann gegen eine 3,5 m von der Rodelbahn entfernte Holzwand eines Stadels. Dabei erlitt er schwere Verletzungen.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Vertragshaftung gestützte Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass keine gefährliche Beschaffenheit des ausreichend ausgeleuchteten und in seiner Trassenführung eindeutig erkennbaren Weges gegeben war und daher keine Verpflichtung zu weiteren Absicherungsmaßnahmen bestand, sodass die Beklagten nicht zur Haftung herangezogen werden könnten. Der Kläger beharrte in seiner außerordentlichen Revision auf einer vertraglichen Haftung der Beklagten, anerkannte jedoch nunmehr ein Mitverschulden von 50 %.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Der konkrete Sachverhalt sei nicht mit dem von Vorentscheidungen vergleichbar, wo der Pistenverlauf nicht ausreichend erkennbar gewesen sei und somit eine besondere Gefahrenquelle dargestellt habe. Das Berufungsgericht habe hier eine immer nur im Einzelfall zu beurteilende Verkehrssicherungspflicht mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung verneint.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-der-liftgesellschaft-und-des-betreibers-einer-jausenstation-fuer-die-verletzung-eines-schlittenfahrers/)

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