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Haftung des Anlageberaters für den Vertrauensschaden: Beratungsfehler muss konkret dargelegt werden

 
 

Der Anlageberater haftet im Fall der Verletzung seiner Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht für das positive Vertragsinteresse. Vielmehr hat der Berater, der seine Beratungspflichten verletzt hat, den geschädigten Anleger so zu stellen, wie dieser stünde, wäre er richtig beraten worden.

Die Kläger unterfertigten nach einer Beratung durch die Geschäftsführerin der Beklagten einen Versicherungsmaklervertrag mit der Beklagten und einen Kaufantrag, mit dem sie die F GmbH beauftragten, für sie US-Risikopolizzen (Secondhand Lebensversicherungspolizzen) um einen bestimmten Kaufpreis zu beschaffen. Beim Ausfüllen des Kaufantrags wurde den Klägern von der Geschäftsführerin erklärt, dass sie bei Einsatz eines Betrags von 5.000 USD nach rund 60 Monaten eine Auszahlungssumme von 6.750 USD erhalten würden; dies wurde im Kaufantrag schriftlich festgehalten. Die Auszahlung sollte durch die amerikanische Versicherungsgesellschaft bzw einen Rückversicherer erfolgen. In der Folge geriet die Versicherungsgesellschaft in eine schwere Liquiditätskrise, nachdem der Rückversicherer, der die fällig gewordenen Auszahlungen an die Käufer der Secondhand Lebensversicherungspolizzen vornehmen sollte, zahlungsunfähig geworden war. Dem von der Versicherungsgesellschaft vorgelegten Kompromiss- und Vergleichsplan haben auch die Kläger zugestimmt. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer Auszahlung an die Kläger kommen wird.

Die Kläger begehrten die Zahlung von 5.114,92 EUR (6.750 USD) sA.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof billigte dieses Ergebnis. Es entspreche gesicherter Rechtsprechung, dass der Anlageberater im Falle der Verletzung seiner Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht für das positive Vertragsinteresse hafte. Vielmehr habe der Berater, der seine Beratungspflichten verletzt habe, den geschädigten Anleger so zu stellen, wie dieser stünde, wäre er richtig beraten worden. Das Begehren der Kläger auf Zahlung der von ihnen aus dem vermittelten Geschäft erwarteten Rendite sei daher von den Vorinstanzen schon deshalb völlig zutreffend abgewiesen worden. Außerdem sei über das mit jedem Rechtsgeschäft verbundene Risiko der Insolvenz des Vertragspartners nicht aufzuklären. Ebenso sei ein Verstoß des beklagten Versicherungsmaklers gegen § 28 Z 2 MaklerG zu verneinen, weil nicht behauptet worden sei, dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Secondhand-Polizze durch die Kläger bereits Informationen zugänglich gewesen seien, wonach die Versicherungsgesellschaft oder der Rückversicherer von Insolvenz bedroht gewesen seien. Auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Formulierung des Klagebegehrens bzw der Art der Geltendmachung des Ersatzes (Naturalrestitution) müsse nicht eingegangen werden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-anlageberaters-fuer-den-vertrauensschaden-beratungsfehler-muss-konkret-dargelegt-werden/)

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