Haftung des Betreibers ein Schi-Funparks auch für risikobereiten Benutzer
Wird potenziellen Benützern einer „Bagjump“-Anlage durch die Ankündigung „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips“ signalisiert, dass das Springen relativ harmlos sei, trifft den Betreiber der Anlage eine Mithaftung auch im Fall eines eigenverschuldeten Unfalls des Benützers.
Der damals knapp 18 Jahre alte Kläger verletzte sich bei einem Sprungversuch auf einer „Bagjump“-Anlage äußerst schwer, als er zum ersten Mal in seinem Leben in einem Ski-Funpark einen rückwärts angefahrenen Vorwärtsdoppelsalto („switch double front flip“) ausprobieren wollte und dabei mit der Stirn gegen die Schanzenkante prallte.
Die Vorinstanzen verpflichteten die Liftgesellschaft zum Ersatz von 1/3 der vom Kläger geltend gemachten Schäden. Zum Zeitpunkt des Sprungversuchs nach dem Mittagessen sei die Konzentrationsfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Müdigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb ihm ein falsches Timing unterlaufen sei. Die Beklagte wiederum habe durch ihre Werbeankündigung „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips“ potenziellen Benützern der „Bagjump“-Anlage signalisiert, dass das Springen relativ harmlos sei; diese Ankündigung habe die – aufgrund des Vorhandenseins eines Luftkissens ohnehin bereits gegebene – Risikobereitschaft des einzelnen Benutzers noch gefördert. Darüber hinaus habe es an jeglichen Zugangsbeschränkungen gefehlt, weshalb „praktisch jedermann“ auch anspruchsvollste Sprünge habe üben können.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision beider Parteien zurück und führte im Wesentlichen aus:
Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden liegt im Wesen des Sports begründet; daher wird das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen gebilligt. Auch die Teilnahme an Risikosportarten geschieht grundsätzlich (auch) auf eigenes Risiko.
Allerdings stellte die erwähnte Werbemaßnahme der Beklagten eine gewisse Verharmlosung der mit der Benutzung der Anlage verbundenen Gefahren dar; jedenfalls suggerierte sie potenziellen Benutzern eine gewisse Gefahrlosigkeit. Tatsächlich hätte die Beklagte deutlich darauf hinweisen müssen, dass für unerfahrene (ungeübte) Sportler gefahrträchtige Sprünge wie etwa Saltobewegungen oder Flips nicht erlaubt sind und dass derartige Sprünge ein erhebliches Unfall- und Verletzungsrisiko in sich bergen.
Dass die Vorinstanzen dem Kläger angesichts der Missachtung seiner Eigenverantwortung einen höheren Verschuldensanteil zugewiesen haben, ist durchaus vertretbar.