Haftung des Bundes für im Dienst erlittene Verletzungen eines Grundwehrdieners
Wird ein Grundwehrdiener im Dienst verletzt, kann sich der Bund nicht darauf berufen, dass ihm die für Arbeitsunfälle bestehende Einschränkung der Haftung des „Dienstgebers“ auf vorsätzliche Schädigungen zugutekommt.
Der Vorgesetzte des verletzten Grundwehrdieners schoss diesem im Glauben, seine Dienstpistole sei ungeladen, versehentlich in den Oberschenkel.
Der dadurch schwer verletzte Grundwehrdiener begehrt vom Bund als Rechtsträger des österreichischen Bundesheers Schadenersatz.
Der Bund hielt dem Ersatzbegehren entgegen, dass seine Haftung – wie bei Arbeitsunfällen eines Dienstnehmers – auf den Fall einer vorsätzlichen Schädigung beschränkt sei. Da der Unfall auf einem fahrlässigen Verhalten seines Organs beruhe, bestehe keine Ersatzpflicht.
Beide Vorinstanzen verwarfen diesen Einwand und bejahten eine Haftung des Bundes.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Der Bund ist nicht Dienstgeber der Grundwehrdiener, weil sich diese nicht freiwillig zum Grundwehrdienst verpflichtet haben. Die für Arbeitsunfälle von Dienstnehmern bestehende Haftungsbeschränkung kann daher auf Dienstunfälle von Grundwehrdienern nicht angewendet werden. Daran ändert es auch nichts, dass Präsenzdiener den Dienstnehmern insoweit gleichgestellt sind, als sie für Schäden aus im Dienst erlittenen Verletzungen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.