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Haftung des Fahrschullehrers nach Unfall eines infolge Ermüdung zu Sturz gekommenen Fahrschülers

 
 

Der Oberste Gerichtshof bejaht die teilweise Haftung eines Fahrschullehrers für die Verletzungen eines Motorradfahrschülers, der mit einem (zu) schweren Motorrad fahren durfte und in der fünften Übungsstunde zu Sturz gekommen war.

Der Kläger, Inhaber eines B-Führerscheins, wollte in der Fahrschule des Beklagten den Führerschein für Motorräder bis 125 ccm erwerben. Er übte unter Anleitung des Beklagten zunächst auf einem leicht zu lenkenden Motorrad mit 250 ccm. Über sein Ersuchen erlaubte ihm der Beklagte die Benützung eines schwereren, gefährlicheren Motorrads mit 650 ccm. In der fünften Übungsstunde stürzte der bereits ermüdete Kläger während einer Kurvenfahrt und verletzte sich. Nach über vier Stunden der praktischen Ausbildung sind Ermüdungserscheinungen bei Fahranfängern allgemein bekannt.

Der Kläger begehrte vom Beklagten Schmerzengeld und Verdienstentgang.

Das Erstgericht ging vom Alleinverschulden des Beklagten aus, das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof nahm gleichteiliges Verschulden an und bejahte die Haftung des Beklagten für die Hälfte des Schadens. Er betonte, dass den Fahrlehrer aus dem Ausbildungsvertrag Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem Fahrschüler treffen. Als „Sachverständiger“ hätte er berücksichtigen müssen, dass die Unfallgefahr nach mehreren Stunden des Übens infolge der Ermüdung der Fahrschüler steigt und die Übungen nach vier Stunden beenden müssen. Andererseits hätte auch der Fahrschüler dem Fahrlehrer seine Ermüdung mitteilen und so den praktischen Unterricht beenden müssen. Ihn trifft daher ein gleichteiliges Mitverschulden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-fahrschullehrers-nach-unfall-eines-infolge-ermuedung-zu-sturz-gekommenen-fahrschuelers/)

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