Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Haftung des Hundehalters für mangelhafte Verwahrung seines Dackels

 
 

Ein auf einer Straße nicht sorgfältig verwahrter oder beaufsichtigter Hund, mag dieser auch „gutmütig“ und „ortskundig“ sein, bedeutet eine erhebliche Gefahr für den Fahrzeugverkehr.

Der Beklagte ging mit seinem Dackel am Fahrbahnrand einer Gemeindestraße. Als sich von hinten eine Gruppe Radfahrer näherte, ging der Dackel langsam Richtung Fahrbahnmitte. Der erste Radfahrer konnte ausweichen, die ihm nachfolgende Radfahrerin bremste scharf. Die danach folgende Klägerin erschrak über dieses Bremsmanöver, führte eine Vollbremsung durch und kam zu Sturz.

Das Erstgericht teilte das Verschulden  3:1 zu Lasten der unaufmerksamen Klägerin.

Das Berufungsgericht wies deren Zahlungsbegehren hingegen zur Gänze ab. Seiner Ansicht nach wäre es eine Überspannung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters, wenn man auf einer schnurgeraden, mehrere 100 m übersichtlichen Straße einen „13 Jahre alten, gutmütigen und ortskundigen Dackel“ nicht frei, ohne Leine, gehen lassen dürfte.

Der Oberste Gerichtshof stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Der Beklagte habe dadurch, dass er seinen Hund nicht (durch Anleinen oder Zurückrufen) daran gehindert habe, von der rechten Fahrbahnseite zur Fahrbahnmitte zu gehen, die objektiv für einen Tierhalter gebotene Sorgfalt verletzt. Diese Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht könne – auch gegenüber dem grob sorgfaltswidrigen Fahrverhalten der Klägerin – nicht vernachlässigt werden, stelle doch das Freilaufen eines Hundes auf der Straße eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr dar.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-hundehalters-fuer-mangelhafte-verwahrung-seines-dackels/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710