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Haftung des Kleingartenpächters für ein beauftragtes Bauunternehmen

 
 

Beauftragt der Pächter einer Kleingartenparzelle ein Unternehmen mit Aushubarbeiten und beschädigt dieses schuldhaft einen Gemeinschaftskanal, haftet der Pächter für den dadurch verursachten Schaden.

Die Beklagte errichtete auf ihrem Kleingartenpachtgrund ein Haus mit Keller, wobei sie mit den Aushubarbeiten ein Bauunternehmen beauftragte. Im Zuge der Erdarbeiten wurde der an der Grundstücksgrenze verlaufende Gemeinschaftskanal beschädigt.

Der klagende Kleingartenverein veranlasste die Reparatur des Kanals und begehrt von der Beklagten die dafür aufgewendeten Kosten. Die Beklagte müsse sich das Fehlverhalten des von ihr beauftragten Bauunternehmens zurechnen lassen.

Die Beklagte wandte ein, selbst gegen keine Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Da sie mit den Aushubarbeiten ein dazu befugtes Unternehmen beauftragt habe, sei ihr dessen allfälliges Fehlverhalten nicht zuzurechnen.

Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Errichtung des Hauses durch die Beklagte nicht im Interesse des klagenden Kleingartenvereins und in Erfüllung einer diesem gegenüber bestehenden Verpflichtung erfolgt sei. Ein (behauptetes) Fehlverhalten des mit den Bauarbeiten beauftragten Unternehmens sei der Beklagte daher nicht zuzurechnen.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Aus der im Vereinsverhältnis wurzelnden Berechtigung der Beklagten zur (Mit-)Benutzung des im Grenzbereich ihres Pachtgrundstücks verlaufenden Gemeinschaftskanals ergebe sich deren Verpflichtung, Beschädigungen dieses Kanals zu unterlassen. Aufgrund einer Verletzung dieser zugunsten des Klägers bestehenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten hafte sie für im Zuge von Aushubarbeiten verursachte schuldhafte Beschädigungen des Kanals auch dann, wenn sie diese Arbeiten nicht selbst ausgeführt, sondern damit einen Dritten beauftragt hat. Eine solche Beauftragung bringe es mit sich, dass der Werkunternehmer für den Besteller die von diesem dem Dritten (hier dem klagenden Verein) geschuldete Sorgfalt wahrzunehmen habe. Dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber bei von ersterem herbeigeführten Substanzschäden auch für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmens einzustehen hat, entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Da im vorliegenden Fall nicht feststeht, ob das Bauunternehmen überhaupt ein Verschulden an der Beschädigung des Kanals trifft, wurde dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufgetragen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-kleingartenpaechters-fuer-ein-beauftragtes-bauunternehmen/)

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