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Haftung des ORF für Auszahlung des Gewinns bei „Ö3 Mehrscheinchenspiel“

 
 

In den „Spielregeln“ vorgesehener Ausschluss des Rechtswegs ist unbeachtlich.

Der beklagte ORF veranstaltete 2005 mit der Österreichischen Nationalbank das „Ö3 Mehrscheinchenspiel“. An 15 Tagen konnten zehnmal EUR 1.000, zuletzt einmal EUR 100.000 gewonnen werden. Nach den auch im Internet einsehbaren Spielregeln, auf die in den Radiosendungen hingewiesen wurde, wurde im Hitradio Ö3 am 14. 2. 2005 die Seriennummer einer Euro-Banknote bekannt gegeben, die unter notarieller Aufsicht in Umlauf gebracht wurde; bis zum 21. 2. 2005, 9.00 Uhr, hatte der rechtmäßige Besitzer dieser Euro-Banknote Zeit, diese an Hitradio Ö3 zu faxen (im Falle des Fehlens eines Gewinners sollte die Gewinnsumme an die Stiftung „Nachbar in Not“ gehen); jeder Gewinner musste weiters seinen Euro-Schein mit der richtigen Seriennummer 6 Wochen ab dem Spieltag aufbewahren und auf Verlangen von Ö3 und/oder der Österreichischen Nationalbank zur Überprüfung vorlegen, wobei auch wiederholte Überprüfungen möglich waren. Schließlich hieß es in diesen Spielbedingungen, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Am 14. 2. 2005 wurde im Hitradio Ö3 die Seriennummer eines bestimmten 5-Euro-Scheins, der am Vortag von einem Notar in Anwesenheit von Mitarbeitern des ORF in Mittersill durch Bezahlen einer Konsumation in einem Lokal in Verkehr gebracht worden war, bekannt gegeben. Der Kläger erhielt diese Banknote am 15. 2. 2005 beim Bezahlen in einem Café als Retourgeld. Er stellte in weiterer Folge fest, dass dieser Geldschein die in Ö3 bekannt gegebene Seriennummer aufwies und übermittelte noch am selben Tag an die in den Spielbedingungen genannte Nummer ein Fax mit dem 5-Euro-Schein darauf. Daraufhin kontaktierten Mitarbeiter des ORF den Kläger und vereinbarten mit ihm für den 18. 2. 2005 eine Livesendung aus dessen Haus. Am 17. 2. 2005 trafen ein Moderator und ein Tontechniker des Beklagten beim Kläger ein, um die geplante Livesendung vorzubereiten. Die beiden sahen sich die Originalbanknote an, überprüften die Seriennummer und bestätigten dem Kläger im Gespräch, dass es der richtige, echte Geldschein sei. Der Kläger legte den Geldschein hierauf unter den Kopfpolster seines Sohnes, damit dieser ihn finden sollte, und ließ danach die beiden Mitarbeiter des Beklagten in seinem Haus für etwa 2 Stunden allein. Am nächsten Tag, dem 18. 2. 2005, konnte der Kläger den Geldschein nicht mehr finden. Der ORF räumte dem Kläger daraufhin eine Frist bis zum 21. 2. 2005 zur Vorlage ein. Als der Kläger den Geldschein bis dahin nicht vorweisen konnte, wurde die Gewinnsumme der Aktion „Nachbar in Not“ zur Verfügung gestellt. Am 28. 2. 2005 fand der Kläger den Schein wieder auf seinem Kühlschrank und verständigte davon den ORF mit Schreiben vom 4. 3. 2005; der Beklagte lehnte die Ansprüche des Klägers ab.

Der Kläger begehrte vom beklagten ORF die Bezahlung von EUR 100.000 sA. Die Bekanntmachung im Hitradio Ö3 sei eine Auslobung, der Kläger habe die Auslobungsbedingungen vollständig erfüllt, sein Anspruch auf Auszahlung der vom Beklagten zugesagten EUR 100.000 sei trotz des Ausschlusses des Rechtsweges in den Spielbedingungen einklagbar.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, bei dem „Mehrscheinchenspiel“ habe es sich um einen Glücksvertrag gehandelt, der Gewinn sei daher nicht einklagbar.

Alle drei Instanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH führte zusammengefasst aus, dass die – nicht ausschließlich vom Zufall abhängige – Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung durch den Kläger unter Einhaltung der in den „Spielregeln“ aufgestellten Bedingungen (Faxsendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung im Sinne des § 860 ABGB gewährt. Der bloße Umstand, dass es vom Zufall abhängt, wer die gesuchte Banknote erlangt, macht die Auslobung noch nicht zu einem Glücksvertrag mit der Rechtsfolge der Unklagbarkeit (§ 1271 ABGB). Dass er zu jedem Zeit-punkt innerhalb der gesetzten 6-Wochen-Frist in der Lage sein musste, seinen Euro-Schein mit der richtigen Seriennummer zwecks Überprüfung vorzulegen, kann bei redlicher Auslegung der Auslobungserklärung nicht angenommen werden. Der Kläger hat daher aufgrund der Erbringung der vom Auslobenden geforderten Leistung den Anspruch auf Auszahlung der „Belohnung“ erworben.

Der häufig in Auslobungen vorgesehene Ausschluss des Rechtswegs ist zwar bei Preisausschreiben im engeren Sinne im Rahmen der guten Sitten zulässig, aber dahin zu interpretieren, dass die Einhaltung des Versprechens kontrollierbar und der etwa entstandene Anspruch einklagbar ist. Der in den „Spielregeln“ des Beklagten vorgenommene Ausschluss des Rechtswegs ist daher für den klagsgegenständlichen Anspruch unbeachtlich.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-orf-fuer-auszahlung-des-gewinns-bei-oe3-mehrscheinchenspiel/)

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