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Haftung des „Patrons“ für die Aufwendungen des Landes zur Grundversorgung einer aufgrund seiner „Patronatserklärung“ in das Bundesgebiet eingereisten späteren Asylwerberin

 
 

Ausführliche Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofs mit der nach Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes 2005 geänderten Rechtslage, sowie der Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und ihrer gesetzlichen Transformation.

Um seiner Stiefmutter die Einreise aus dem Iran nach Österreich zu ermöglichen, gab der Beklagte im Jahr 2008 eine Erklärung ab, in der er sich ua dazu verpflichtete, dem Bund und den Ländern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt („auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht“) und die Ausreise entstehen, zu bezahlen (sog Patronatserklärung). Nach Ablauf des Visums kehrte die Stiefmutter des Beklagten nicht in den Iran zurück und stellte beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Während des Asylverfahrens erhielt sie Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz.

Der Fonds Soziales Wien (dem das Land seine Ansprüche abgetreten hatte) und der Bund begehrten vom Beklagten den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Grundversorgung der Asylwerberin, wobei sie sich auf die Patronatserklärung als Anspruchsgrundlage beriefen. Der Beklagte wandte die Unwirksamkeit der Erklärung für den Zeitraum ab Stellung des Asylantrags ein.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren des Fonds Soziales Wien mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Das Begehren des Bundes wurde vom Berufungsgericht hingegen abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er betonte den privatrechtlichen Charakter der Verpflichtungserklärung des Beklagten und stellte klar, dass es nach der im strittigen Zeitraum geltenden Rechtslage für die Berechtigung des Anspruchs nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Leistungen an die Stiefmutter aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Grundversorgung oder auf privatwirtschaftlicher Grundlage gewährt worden sind. Da die Leistungen aber nur vom Land Wien erbracht wurden und die Regelungen über die Kostenaufteilung in der Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern keine Außenwirksamkeit entfalten, fehlt es dem Bund an der Aktivlegitimation. Dass die Kläger fälschlich Zahlung an sie „zur gesamten Hand“ begehrten, steht einem Zuspruch an (nur) einen von ihnen nicht entgegen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-patrons-fuer-die-aufwendungen-des-landes-zur-grundversorgung-einer-aufgrund-seiner-patronatserklaerung-in-das-bundesgebiet-eingereisten-spaeteren-asylwe/)

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