Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Haftung des Reiseveranstalters für von der Fluglinie beigestellte Hotelunterkunft

 
 

Die Fluglinie handelt auch bei der Zurverfügungstellung einer Hotelunterkunft wegen Flugannullierung als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise. Der Rückflug wurde von der Fluggesellschaft „F*****“ annulliert und der Klägerin von dieser ein neues Ticket für einen Flug am nächsten Tag sowie eine Übernachtung in einem Hotel zur Verfügung gestellt. Nach dem Klagsvorbringen stürzte die auf einen Rollstuhl angewiesene Klägerin jedoch beim Spazierengehen im Nahebereich des Hotels aufgrund einer im Asphalt gelegenen Querrinne und verletzte sich schwer.

Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit der Begründung ab, das der Klägerin von der Fluglinie zur Verfügung gestellte Hotel sei dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur Durchführung eines Beweisverfahrens auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.

Die Fluglinie handelt hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin der Beklagten (8 Ob 14/18v). Die Annullierung des Fluges mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag stellt eine Schlechterfüllung des Reise­veranstaltungsvertrags zwischen den Streitteilen dar. Die Bereitstellung eines Hotels für die Klägerin durch die Fluglinie ist daher dem Reiseveranstalter zuzurechnen, zumal dieser bei Kenntnis der Sachlage nach § 31e KSchG auch von sich aus verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin zu unterstützen. Dass die EU-Fluggastrechte-VO der ausführenden Fluglinie Pflichten auferlegt, ändert an der Haftung des Reiseveranstalters nichts, weil es sich bei der Fluggastrechte-VO ausdrücklich nur um Mindestrechte handelt, die weitergehenden Ansprüchen nach nationalem Recht nicht entgegenstehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-reiseveranstalters-fuer-von-der-fluglinie-beigestellte-hotelunterkunft/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710