Haftung des Sachverständigen und Mitverschulden der Prozesspartei
Unterliegt eine Partei im Prozess wegen eines unrichtigen Sachverständigengutachtens, kann ihr der Sachverständige regelmäßig nicht entgegenhalten, dass deren Schadenersatzanspruch wegen Mitverschuldens zu mindern sei, weil die Partei auf die Unrichtigkeit des Gutachtens nicht ausreichend hingewiesen habe.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte im Vorprozess ein inhaltlich unrichtiges Gutachten erstattet, auf dessen Basis es entgegen der wahren Sachlage zum Prozessverlust gekommen war. Die unterlegene Partei hat im Verfahren wiederholt die Richtigkeit des Gutachtens in Frage gestellt, eine mündliche Gutachtensergänzung beantragt und dazu auch einige Bedenken konkretisiert, insbesondere die Frage, ob der Sachverständige die in digitalisierter Form vorgelegten Pläne ausreichend berücksichtigt hat. Nachdem der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung auf seinem Ergebnis beharrt hat, legte die Partei etwa einen Monat später ein Privatgutachten vor, das das Gerichtsgutachten widerlegen sollte. Dieses Beweismittel wurde letztlich nicht berücksichtigt.
Im aufgrund des Prozessverlusts gegen den Sachverständigen geführten Schadenersatzprozess vertraten die Gerichte erster und zweiter Instanz die Auffassung, dass der Partei ein Mitverschulden anzulasten und ihr Ersatzanspruch um ein Viertel zu mindern sei. Sie hätte anlässlich der Gutachtenserörterung weitere Fragen aufwerfen und auch das Privatgutachten früher vorlegen müssen.
Der Oberste Gerichtshof trat dieser Auffassung nicht bei und verneinte ein Mitverschulden. Er wies darauf hin, dass die Klägerin stets Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens geäußert hat. Es sei ihr noch weniger vorzuwerfen, das eingeholte Privatgutachten erst nach dem erfolglosen Versuch, den Beklagten im Rahmen der Gutachtenserörterung zu einer Revidierung seiner Schlussfolgerungen zu bewegen, vorgelegt zu haben. Solange eine Prozesspartei noch versucht, die primär vorgesehenen verfahrensrechtlichen Mittel zu nutzen und insbesondere über einen Erörterungsantrag die Möglichkeit wahrnimmt, unklare oder fragwürdige Passagen im Sachverständigengutachten in Frage zu stellen und auf Klarstellung sowie Präzisierung zu dringen, ist von ihr regelmäßig nicht zu verlangen, gleichzeitig oder sogar schon vorher ein ihre Auffassung stützendes Privatgutachten einzuholen, dessen Kosten sie auch im Falle eines Erfolgs möglicherweise selbst tragen müsste.