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Haftung des Veranstalters einer Pauschalreise für einen am Urlaubsort gebuchten Bootsausflug

 
 

Ein Reiseunternehmer haftet bei unterlassener Offenlegung seiner Vermittlerstellung als Reiseveranstalter „kraft Anscheins“. Auch bei einer am Urlaubsort gebuchten Zusatzleistung zu einer Pauschalreise kommt es darauf an, ob nach den konkreten Umständen der dem Reiseveranstalter zurechenbare Anschein geschaffen wird, die beworbenen und angebotenen Reisezusatzleistungen seien Eigenleistungen des Reiseveranstalters.

Die Klägerin unternahm im Februar 2008 eine vom beklagten österreichischen Reiseunternehmen veranstaltete Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Am Urlaubsort buchte sie bei der Reisebetreuerin des Reiseveranstalters einen Bootsausflug, der in einem „Wochenprogramm“ angeboten worden war, das mehrere Logos des Reiseveranstalters trug. Am unteren Ende des Werbezettels stand in Kleinschrift, dass die Verantwortung für Organisation und Durchführung der Ausflüge die Firma I. trägt. Bei der Buchung wurde der Klägerin nicht gesagt, wer den Bootsausflug veranstaltet. Die Klägerin trat den Bootausflug an. Das kleine Schnellboot legte am flach abfallenden Sandstrand in einer Bucht einer Insel an. Die Passagiere mussten aussteigen, weil nach dem Mittagessen der Ausflug mit einem Katamaran fortgesetzt werden sollte. Die von der Bootsbesatzung für den Ausstieg gewählte Stelle im Boot entsprach nicht der guten Seemannschaft und den internationalen Standards bzw Sorgfaltsmaßstäben für die Passagierschifffahrt. Als die Klägerin zum Ausstieg steigen wollte, wurde das Boot von einer Welle erfasst. Sie verlor auf der rutschigen Stufe das Gleichgewicht und stürzte. Sie hatte sich nicht anhalten können. Der im Wasser stehende Ausflugsbegleiter war zu weit entfernt, um ihr Halt beim Übersteigen geben zu können. Der im Boot befindliche Begleiter hatte ihr nicht die Hand gereicht und war auch nicht in der Nähe, um notfalls Unterstützung zu geben.

Die Klägerin erlitt bei dem Sturz einen Knorpelbruch im Kniegelenk. Da der Knorpel schicksalhaft nicht heilte, erhielt sie im März 2009 ein künstliches Kniegelenk. Im November 2011 musste die Prothese operativ getauscht werden. Aufgrund des langen Krankenstands war die Klägerin zum 30. 9. 2008 gekündigt worden. Die bisherige Tätigkeit einer Filialleiterin einer Supermarktkette kann sie nicht mehr ausüben. Einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hat sie nicht. Seit Jänner 2011 ist sie unselbständig beschäftigt und verdient weniger als in der Beschäftigung vor dem Unfall.

Das Erstgericht gab – im zweiten Rechtsgang – dem Schadenersatzbegehren (Schmerzengeld, Kosten der Heilbehandlung, Verdienstentgang) mit Ausnahme eines kleinen Teils statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurück. Er hielt fest, dass ein Reiseunternehmer bei unterlassener Offenlegung seiner Vermittlerstellung als Reiseveranstalter „kraft Anscheins“ haftet. Wann der Reiseveranstalter durch sein Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und nicht zu berücksichtigen bzw diese nicht eindeutig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Anschein geschaffen, dass sie Veranstalterin des Ausflugs sei, ist vertretbar. Die Beklagte hat am Urlaubsort in einem „Wochenprogramm“ ihren Kunden die Buchung von Ausflügen bei ihrer Reisebetreuerin angeboten. Dieses Werbeblatt trug in der ersten Zeile unübersehbar Logos der Beklagten. Der Werbeeinsatz und der Buchungsaufwand wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführt. Diese Bemühungen gingen über eine bloße Unterstützung ihrer Kunden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus und ließen aus der Sicht der Reisenden auf eine eigene Veranstaltung der Beklagten schließen. Dieser Eindruck wurde durch den Hinweis in Kleinschrift am unteren Ende des Werbezettels nicht zerstört. Umso weniger konnte in dieser Situation eine „Vermittlerklausel“ in den Allgemeinen Reisebedingungen klarstellend dahin wirken, dass die Beklagte mit Bezug auf am Urlaubsort zu buchende Ausflüge nur als Vermittler tätig wird.

Die Klägerin trifft am Unfall keine Mitschuld. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die Kündigung nicht angefochten hat, waren doch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsanfechtung durchaus zweifelhaft.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-veranstalters-einer-pauschalreise-fuer-einen-am-urlaubsort-gebuchten-bootsausflug/)

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