Haftung des Veranstalters eines Radrennens für die Verletzung eines Teilnehmers
Der Oberste Gerichtshof hält dazu fest, dass auch in die Rennstrecke einmündende Zufahrtsstraßen gesichert werden müssen, solange Teilnehmer eines Rennens diese passieren könnten. Die Beachtung der Regeln der Straßenverkehrsordnung ist mit dem Wesen eines Radrennens grundsätzlich nicht vereinbar, weshalb ‑ jedenfalls bei Rennen der nationalen Klasse ‑ mit einer kurvenschneidenden Fahrweise gerechnet werden muss.
Der Beklagte veranstaltete ein Radrennen der Bundesliga des Radsportverbandes. Die Behörde bewilligte das Rennen und ordnete ein allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme für Anrainer, Linienbusse und Einsatzfahrzeuge an. Bei stärker befahrenen Kreuzungen und Zufahrten sicherte die Beklagte die Rennstrecke durch stationäre Posten der örtlichen Feuerwehr, sonst durch eine mobile Sicherung durch den Rennkonvoi (Motorradstaffel). Es erfolgte außerdem eine weitere Sicherung durch ein Kommandofahrzeug und Motorräder der Polizei. Die Anrainer wurden in zwei Mitteilungsblättern der Gemeinde auf das Rennen aufmerksam gemacht. Dennoch bog ein Anrainer, der von dem Rennen keine Kenntnis hatte, mit seinem Pkw in die Rennstrecke ein und fuhr mit 50 km/h gegen die Fahrtrichtung des Rennens, bis ihm an einer Rechtskurve ein Motorrad begegnete. Dieses konnte zwar noch ausweichen, aber den Anrainer nicht mehr vor den nachfolgenden Rennfahrern warnen. Etwa 20 Sekunden nach der Einfahrt in die Straße, kam ihm der mit etwa 55 km/h die Kurve schneidende Kläger entgegen. Die Kollision war nicht mehr zu vermeiden.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, dass der Beklagte wegen Verletzung einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht hafte. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof stimmte der Beurteilung des Erstgerichts zu: Der Beklagte wäre im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer weitergehenden Absicherung der Rennstrecke verpflichtet gewesen, es wurden nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Es hätte einer temporären Absicherung der Zufahrtsstraße durch einen Ordnerdienst oder einen besser koordinierten Einsatz der Motorradstaffel bedurft, um Gegenverkehr auf der Rennstrecke auszuschließen. Erst damit wären die Sorgfaltspflichten eingehalten und eine Gefährdung oder Verletzung von Personen zuverlässig vermieden worden. Dass auf die Geltung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen wurde, steht dem berechtigten Vertrauen des Klägers auf eine umfassende Absicherung nicht entgegen. Dieser Hinweis war offenkundig als bloße Formalität zur Absicherung der Beklagten zu verstehen, somit ist auch ein Mitverschulden auszuschließen.