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Haftung des Versicherers für den von ihm dem Anschein nach betrauten Versicherungsmakler („Anscheinsagent“)

 
 

Der Versicherer muss für das Verhalten eines Vermittlers einstehen, wenn er einen äußeren Tatbestand schafft, aus dem auch der sorgfältige Versicherungsnehmer schließen kann, es müsse eine Betrauung der als Versicherungsagent auftretenden Person vorliegen.

Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad. Die dabei erlittenen Verletzungen führten zu einer dauernden Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von 10 %. Der Kläger meldete den Unfall nicht dem beklagten Versicherer, der über kein eigenes Vertriebssystem verfügt und sich unabhängiger Makler bedient, sondern dem in der Versicherungspolizze als Ansprechpartner (Sie werden betreut von ..) angeführten Versicherungsmakler. Dieser verabsäumte es, die Schadensmeldung an die Beklagte weiterzuleiten. Die Beklagte lehnte die Deckung ab, nachdem sie erst nach Ablauf der 15-montigen Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Invalidität vom Unfall Kenntnis erlangt hatte.

Der Kläger begehrte die sich aus dem Unfallversicherungsvertrag ergebende Invaliditätsleistung.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her.

Der Versicherer haftet dann für einen „Anscheinsagenten“, wenn er einen äußeren Tatbestand schafft, aus dem auch der sorgfältige Versicherungsnehmer schließen muss, es liege eine Betrauung der als Versicherungsagent auftretenden Person vor. Durch den Hinweis in der Versicherungspolizze, dass Ansprechpartner des Klägers der namentlich angeführte Versicherungsmakler sei, wurde der Anschein erweckt, dass der Versicherungsmakler von der Beklagten zur Schadensabwicklung betraut ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-versicherers-fuer-den-von-ihm-dem-anschein-nach-betrauten-versicherungsmakler-anscheinsagent/)

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