Haftung einer Liftgesellschaft bei einem Tarifverbund
Schließen sich mehrere Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund zusammen, so kann der handelnde Unternehmer, bei dem die Liftkarte gekauft wird, entweder nur im eigenen Namen kontrahieren oder aber auch als Vertreter für die anderen Verbundunternehmen auftreten. Im zweiten Fall muss das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offengelegt werden; dann entsteht ein aufgespaltenes Vertragsverhältnis mit mehreren Vertragspartnern und unterschiedlichen Pflichtenkreisen.
Der Kläger kaufte in der Talstation der hier beklagten Liftgesellschaft einen Skipass, der ihn zur Benützung der Liftanlagen des Tarifverbunds „Ski Arlberg“ berechtigte. Zu diesem Verbund gehören acht selbständige Gesellschaften (Mitglieder von Ski Arlberg), die in den Beförderungsbedingungen aufgezählt sind. Die vom Kläger erworbene Liftkarte verwies auf diese Bedingungen. Zudem fand sich auf der Liftkarte der Hinweis „Vertragspartner sind die rechtlich selbständigen Seilbahnunternehmen.“ In den Beförderungsbedingungen wird ausgeführt, dass der konkrete Beförderungsvertrag jeweils nur mit jener Liftgesellschaft zustande kommt, deren Anlagen sowie Skipisten der Gast gerade benützt, sowie dass die Haftung gegenüber den Fahrgästen ausschließlich jenes Liftunternehmen trifft, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Die Skipiste am Unfallort fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der hier beklagten Liftgesellschaft.
Der Kläger begehrte Schmerzengeld, Heilungskosten und frustrierten Aufwendungen; zudem stellte er ein Feststellungsbegehren im Hinblick auf mögliche Spät- und Dauerfolgen.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus:
Mit wem der Vertrag zustande kommt, ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ist maßgebend, wen der Kunde nach dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen für seinen Vertragspartner halten muss. Kommt ein einheitlicher Vertrag für das gesamte Skigebiet nur mit dem Unternehmen zustande, bei dem die Liftkarte gekauft wird, und berechtigt die Liftkarte den Kunden auch zur Benützung der Lifte und Piste anderer Unternehmen, so hat der handelnde Unternehmer, der Vertragspartner des Kunden wird, für das Verschulden der anderen Unternehmen als Erfüllungsgehilfen einzustehen. Ihn treffen die Pistensicherungspflichten im gesamten Skigebiet.
Der handelnde Unternehmer kann aber auch für einen Dritten auftreten. Der Wille, ganz oder teilweise im Namen eines anderen Unternehmens zu handeln, muss ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen klar erkennbar sein. Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bedeutet, dass dem Kunden gesagt werden muss, dass der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit einem konkret angegebenen anderen Unternehmen abgeschlossen wird, sodass für den Kunden klar erkennbar ist, dass er in Bezug auf bestimmte Leistungen nicht mit dem Handelnden selbst kontrahiert. Von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeitsordnung im Haftungsfall zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine ergänzende Aufklärungspflicht, die aus der Offenlegungsobliegenheit resultiert.
Im Anlassfall wurde der Kläger beim Erwerb der Liftkarte darauf hingewiesen, dass als Vertragspartner mehrere rechtlich selbständige Unternehmen in Betracht kommen. In den Beförderungsbedingungen wurde konkretisiert, dass der Beförderungsvertrag jeweils mit jener Liftgesellschaft zustande kommt, deren Anlagen sowie Skipisten der Kunde benützt. Zudem wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Verbundunternehmen für die jeweils von ihnen betriebenen Liftanlagen sowie Skipisten festgelegt und angeordnet, dass eine Haftung der übrigen Liftgesellschaften nicht besteht. Damit wurde der Kläger schon bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen, dass die angebotenen Leistungen von mehreren selbständigen Unternehmen erbracht werden und eine direkte Vertragsbeziehung zum handelnden Unternehmen nur für dessen eigene Anlagen zustande kommt, während er für die anderen Verbundunternehmen lediglich als Vertreter handelt. Der Kläger wusste damit, dass kein einheitliches Vertragsverhältnis besteht, sondern dieses auf mehrere konkret genannte Gesellschaften als Vertragspartner aufgespalten war. Damit wurde das Vertretungsverhältnis der Beklagten für die anderen Mitglieder von Ski Arlberg rechtzeitig und ausreichend offengelegt.
Der Umstand, dass sich die Zuständigkeit der einzelnen Verbundunternehmen für die jeweiligen Lifte und Skipisten aus einem internen Zonenplan ergibt, ist für die dargelegte Aufspaltung der Vertragsverhältnisse auf die einzelnen Mitglieder von Ski Arlberg nicht schädlich, weil die Bekanntgabe der konkreten Zuständigkeit von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses zu unterscheiden ist und es für die Durchsetzung der Ansprüche ausreicht, dass die konkrete Zuständigkeit über entsprechende Nachfrage des Kunden bekanntgegeben wird. Dass der Kläger eine solche Anfrage an die Beklagte gestellt hätte, wurde nicht festgestellt.