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Haftung eines Achtjährigen für Auffahrunfall auf einer Sommerrodelbahn?

 
 

Relevanz des Vermögens des minderjährigen Schädigers (zB Bestehen einer Haftpflichtversicherung).

Auf einer Sommerrodelbahn hatte sich im Zielbereich ein Rückstau gebildet. Ein Achtjähriger bremste nicht ausreichend und fuhr deshalb der vor ihm fahrenden Rodlerin auf. Diese wurde schwer verletzt.

Die Rodlerin klagte in einem Vorprozess die Rodelbahnbetreiberin und die Eltern des Achtjährigen auf Schadenersatz. Die Rodelbahnbetreiberin wurde verpflichtet, der Rodlerin rund  23.000 EUR zu zahlen, weil sie einen Bediensteten abstellen hätte müssen, der im Bereich des Zielhäuschens die Strecke und die Zieleinfahrt beobachtet und darauf hinwirkt, dass alle Benützer ohne Rückstau oder Auffahrunfälle im Zielhäuschen auf das Bremsförderband fahren. Den Eltern gegenüber wurde die Klage abgewiesen, weil ihnen keine Verletzung von Aufsichtspflichten vorzuwerfen war. Die Haftpflichtversicherung der Rodelbahnbetreiberin bezahlte der Rodlerin den Schaden.

Im nun zu entscheidenden Folgeprozess verlangte die Haftpflichtversicherung der Rodelbahnbetreiberin vom Achtjährigen zwei Drittel des von ihr geleisteten Betrages wegen Mitverschuldens zurück, weil auch für ihn eine Haftpflichtversicherung bestehe und ein Regress daher billig sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht minderte die Ersatzpflicht des Beklagten auf ein Drittel der Versicherungsleistung.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, ob eine Billigkeitshaftung des Achtjährigen überhaupt in Frage kommt, wenn ein Geschädigter (hier die Rodlerin) den gesamten Schaden ohnehin von dritter Seite (hier der Haftpflichtversicherung der Rodelbahnbetreiberin) ersetzt bekommt, oder ob eine solche Haftung nur dann besteht, wenn der Geschädigte sonst leer ausginge.

Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass deliktsunfähige Schädiger grundsätzlich keine Haftung trifft. Nach dem Gesetz ist ein Ersatzanspruch ausnahmsweise aber auch dann möglich, wenn er mit Rücksicht auf das Vermögen des Schädigers – wie zB einer Versicherungssumme – und das Vermögen des Geschädigten billig erscheint. Selbst das setzt aber voraus, dass der Geschädigte nicht vorrangig von einem Aufsichtspflichtigen des Deliktsunfähigen Ersatz verlangen kann. Nach der gesetzlichen Wertung gilt ein solcher Vorrang aber nicht, wenn der Geschädigte von einer anderen als einer aufsichtspflichtigen Person Schadenersatz verlangen kann. Für den vorliegenden Fall bedeutete das, dass der Achtjährige neben der Versicherung der Rodelbahnbetreiberin zu haften hatte. Sein Mitverschulden von einem Drittel wurde bestätigt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-eines-achtjaehrigen-fuer-auffahrunfall-auf-einer-sommerrodelbahn/)

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