Haftung eines Rechtsanwalts für übersehene Verjährung des Anspruchs seines Mandanten
Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten eines Anwalts, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen.
Hinsichtlich des komplexen Sachverhalts – Kaufvertrag einer mit Altlasten kontaminierten Liegenschaft zur Betreibung einer Deponie, deren von der Klägerin zur Sanierung aufgewendete Kosten in einem Vorverfahren (1 Ob 138/05h) rechtskräftig abgewiesen worden waren – wird auf den im RIS abrufbaren Volltext der Entscheidung verwiesen.
Während das Erstgericht mit Zwischenurteil das nunmehr gegen die beklagten Anwälte (als vormalige Rechtsvertreter der klagenden GmbH und ihres Geschäftsführers) erhobene Schadenersatzklagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, änderte das Berufungsgericht dieses im Sinne einer Klageabweisung ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Zwischenurteil des Erstgerichts wieder her und formulierte folgende wesentlichen Rechtssätze:
Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten eines Anwalts, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern. Gleiches gilt bei einem Zweifel über den Beginn der Verjährungsfrist.