Haftung eines Segelflugvereins nach einem durch mangelhafte Toranlage verursachten Unfall
Der Oberste Gerichtshof billigt die Bejahung des Schadenersatzanspruchs eines durch ein umstürzendes Torsegment verletzten Fluggasts. Bei einem Hangar sind besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit zu stellen. Die Berufung des Vereins auf das Dienstgeberhaftungsprivileg blieb erfolglos.
Der Kläger, Fluggast eines Mitglieds des beklagten Vereins, half beim Hineinschieben des Flugzeugs in den offenen Hangar. Als er danach eines der drei Schiebetore schließen wollte, löste sich ein Torsegment aus der Führungsschiene und traf den Kläger, wodurch dieser erheblich verletzt wurde. Am Tag des Unfalls herrschten Windgeschwindigkeiten bis zu 97 km/h. Das Tor entsprach nicht der einschlägigen Ö-Norm. Es wurde seit seiner Errichtung im Jahr 1991 keiner fachmännischen Überprüfung unterzogen. Einem Fachmann wäre der Sicherheitsmangel aufgefallen.
Der Kläger begehrte Schadenersatz. Der beklagte Verein berief sich auf höhere Gewalt, einen nicht erkennbaren Konstruktionsfehler sowie auf den Haftungsausschluss aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er erachtete die Beurteilung der Vorinstanzen, die beklagte Partei hätte die objektive Pflicht getroffen, die Toranlage regelmäßig und fachmännisch überprüfen zu lassen, als unbedenklich. Er betonte ferner, dass bei einem von vielen Menschen frequentierten Hangar besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit zu stellen sind und die von dem Tor ausgehende Gefahr auch nach einem objektiven Maßstab für die beklagte Partei erkennbar war. Da das Schließen des Tores keine spezifische betriebliche Tätigkeit darstellte, wurde auch die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der beklagten Partei und somit die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs von den Vorinstanzen vertretbar verneint.