Haftung für ausgebrochenes Pferd
Eine Pferdehalterin haftet für Schäden, die durch das Ausbrechen des Pferdes verursacht werden, auch dann, wenn das Pferd zuvor stets ruhig und unproblematisch war.
Der Kläger fuhr mit seinem Moped mit 30 km/h auf einer 3,5 m breiten Straße durch landwirtschaftliches Gebiet. Zu seiner Rechten befand sich eine sichtabdeckende Hecke, an die eine nicht eingezäunte Wiese angrenzte. Zu seiner Linken lagen Gatterbereiche samt Nutzgebäuden für Pferde. Die Beklagte hielt sich mit ihrem Pferd, das sich bislang auch bei Trubel ruhig und unproblematisch verhalten hatte, in einer Entfernung von 50 bis 60 Metern zur Straße auf der Wiese auf. Sie stand den Führstrick haltend etwa 1,2 m vom Pferd entfernt, als sich dieses aus unbekannter Ursache erschreckte. Das den Pferden als Fluchttieren eigene instinktive Verhalten ließ das Pferd ausbrechen und Richtung Stall und damit Richtung Straße weglaufen. Das Zurückhalten eines durchgehenden Pferdes ist nicht möglich, egal ob das Pferd mit Halfter und Führstrick oder mit Zaumzeug geführt wird. Trotz prompter Reaktion konnte der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pferd nicht verhindern, wodurch er zu Sturz kam und sich verletzte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt, das Berufungsgericht entschied im klageabweisenden Sinn.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Zwischenurteil des Erstgerichts wieder her. Er stützte sich auf die bisherige Vorjudikatur und betonte, dass Pferde aufgrund ihres unberechenbaren Verhaltens als Fluchttiere und auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden können. Daran ändert auch nichts, dass das gegenständliche Pferd bis zum Unfall keine Untugenden zeigte und sich bei Trubel ruhig und unproblematisch verhielt. Die Beklagte trifft der Vorwurf, dass sie das Pferd nicht ausreichend verwahrte. Dazu wäre eine ausreichende Umzäunung der Wiese erforderlich gewesen.