Haftung für die Folgen eines Beladungsfehlers
Der Oberste Gerichtshof bejahte die Mithaftung des Betreibers eines Schlachthofs für den Schaden, den der Lenker eines Sattelkraftfahrzeugs bei einem durch die unsachgemäße Beladung des Fahrzeugs ausgelösten Verkehrsunfall erlitt.
Der Kläger hatte von seinem Dienstgeber den Auftrag erhalten, mit einem Sattelkraftfahrzeug vom Schlachthof der beklagten Partei Schlachtgut abzuholen. Der mit einer Hängevorrichtung versehene Laderaum des Fahrzeugs wurde von den Mitarbeitern der beklagten Partei mit Schweinehälften beladen. Die Lademenge war so gering, dass eine besondere Art der Beladung notwendig gewesen wäre, um ein (gefährliches) Schwingen der Schweinehälften zu vermeiden. Für diese Beladungsart war das Sattelkraftfahrzeug jedoch mangels entsprechender Ausstattung nicht geeignet. Bei der Rückfahrt musste der Kläger eine S-Kurve durchfahren. Dabei gerieten die Schweinehälften in Querschwingung, sodass das Fahrzeug umstürzte. Der Kläger wurde schwer verletzt.
Das Erstgericht entschied über den Schadenersatzanspruch des Klägers im Sinne gleichteiligen Verschuldens der Streitteile. Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren zur Gänze ab. Es meinte, dass der Schutzzweck der die Beladung regelnden Gesetzesbestimmungen nicht auch den Lenker umfasse.
Der Oberste Gerichtshof widersprach dieser Rechtsansicht. Er betonte, dass es sich bei den Bestimmungen über die verkehrssichere Verwahrung der Ladung um Schutznormen handelt, dessen Gefährdungsschutz umfassend zu verstehen ist. Auch die absoluten Rechtsgüter des Fahrzeuglenkers sind daher geschützt. Die beklagte Partei konnte nicht den Beweis erbringen, ihre Mitarbeiter dahin instruiert zu haben, dass bei Abholung von Ware mittels eines nicht geeigneten Fahrzeugs dessen Beladung unterbleiben müsse, wenn der sichere Betrieb des Fahrzeugs gefährdet ist. Zur Klärung des Mitverschuldens des Klägers und dessen Gewichtung wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.