Haftung für ein in der Werkstatt zerstörtes Auto
Wird ein zur Reparatur gegebenes Auto durch eine herunterfallende Fensterscheibe in der vom Unternehmer gemieteten Halle zerstört, so muss der Werkstattbetreiber nachweisen, dass er von der Tauglichkeit und Sicherheit der Halle ausgehen konnte.
Der Kläger hatte dem Beklagten sein Auto wegen kleiner Reparaturarbeiten übergeben. Die Durchführung der Arbeiten verzögerte sich und der Beklagte verwahrte das Fahrzeug daher – nach Rücksprache mit dem Kläger wegen des Termins – in einer zu diesem Zweck angemieteten Halle. Dort wurde das Auto zerstört, als ein Sturm eine mangelhaft verglaste Fensterscheibe eindrückte, die auf das Auto des Klägers fiel.
Der Kläger begehrt Ersatz des Wertes seines Fahrzeugs. Der Beklagte wendet ein, ihn treffe kein Verschulden, denn er habe den Fehler der Glasscheibe in der angemieteten Halle nicht erkannt und auch nicht erkennen können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung ab und stellte die Haftung des Beklagten dem Grunde nach fest (zur Höhe des Schadens fehlen Feststellungen).
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision Folge, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück und führte im Wesentlichen aus:
Nach der Rechtsprechung zur Haftung für einen zur Reparatur übergebenen Gegenstand kann der Werkunternehmer im Rahmen seiner Nebenpflichten als Verwahrer auch zu positiven Handlungen verpflichtet sein, soweit diese zur Erhaltung der Sache oder zur Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Wenn der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme vorhandenen Zustand zurückgeben kann, so verletzt er seine Rückstellungsverpflichtung und ihn trifft die Beweislast dafür, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder der Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.
Hier reicht es für Befreiung von der Haftung als Verwahrer nicht aus, dass der Beklagte den Mangel der Glasscheibe selbst nicht erkennen konnte, sondern er müsste sich – um seiner Verpflichtung zur sichern Verwahrung der übernommenen Fahrzeuge ausreichend nachgekommen zu sein – durch geeignete (zumutbare) Erkundigungen oder Überprüfungen davon überzeugt haben, dass die von ihm angemietete Halle für den beabsichtigten Zweck geeignet und insbesondere sicher war. Diese Umstände sind im fortzusetzenden Verfahren zu klären.