Haftung für „offenen“ Zugang zu einer password-geschützten Datenbank
Wer einen password-geschützten Zugang zu einer password-geschützten Datenbank offen lässt und dadurch einem anderen den unerlaubten Zugang ermöglicht, hat dafür einzustehen.
Der beklagte (frühere Krankenhaus-)Arzt ließ bei Verlassen seines Dienstzimmers im Krankenhaus den PC ungesichert eingeschaltet und ermöglichte dadurch seiner im Zimmer aufhältigen Lebensgefährtin ein Abrufen der Krankenakte des Klägers, ihres (Noch)ehegatten.
Die Vorinstanzen gaben dem auf Unterlassung gerichteten Begehren statt.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Arztes zurück.
Er hielt dem Beklagten, der seine Passivlegitimation mit dem Argument bestritt, er habe sich weder widerrechtlich Zugang zur Krankenakte des Klägers verschafft noch „irgendeine Beihilfe dazu geleistet, dass sich die Ehegattin des Klägers widerrechtlich Zugang zu dieser Krankenakte verschaffen habe können“, entgegen, dass auch vom bloß mittelbaren Störer Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden könne; mittelbarer Störer sei dabei derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit habe, die auf ihn zurückgehende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommene Störhandlung auch zu verhindern. Im vorliegenden Fall sei die Handlung der Ehegattin des Klägers insofern auf den Beklagten zurückgegangen, als dieser seinen PC einschaltete, den password-gesicherten Zugang zu den Krankenakten öffnete und dann das Zimmer verließ, in welchem sich noch die Ehegattin des Klägers aufhielt, die er dort allein ließ. Der Beklagte hätte somit die Handlung der Ehegattin des Klägers verhindern können.