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Haftung für Rechtsverletzungen durch den Inhalt einer Website

 
 

Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt einer Website begangen werden. Die Haftung für Rechtsverletzungen in Websites trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.

Der Beklagte ist Inhaber einer Domain, unter der eine Website abgerufen werden kann. An der Gestaltung der Website ist er nicht beteiligt. Der Betreuer dieser Website stellte von einer Berufsfotografin im Auftrag der Nebenintervenientin aufgenommene Fotos auf die Website. Eine Herstellerbezeichnung fehlte.

In treuhändiger Wahrnehmung der ihm von der Fotografin übertragenen Rechte nimmt der klagende Schutzverband den Inhaber der Domain auf Zahlung und Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte habe widerrechtlich in die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Fortografin eingegriffen; jedenfalls sei er für den Inhalt der Website verantwortlich.
Der Beklagte machte geltend, er sei weder Betreiber der Homepage noch an deren Gestaltung beteiligt.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Der Beklagte habe als „Inhaber der Homepage“ die unberechtigte Verwendung der Fotos zu verantworten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Verwendung von Lichtbildern sei eine dem dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung und Verbreitung. Der Beklagte habe den Gesetzesverstoß zwar nicht selbst begangen, müsse aber als „Inhaber der Homepage“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 81 Abs 1 Satz 2 und § 88 Abs 1 UrhG für die Verletzungshandlung ihres Betreuers einstehen. Andernfalls bestünde ein Rechtsschutzdefizit, weil der in seinen Rechten Verletzte durch Anfrage bei der Registrierungsstelle lediglich den Inhaber der Homepage eruieren könne.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab.
Die Feststellung, der Beklagte sei “ Inhaber der Homepage“, sei dahin zu verstehen, dass er Inhaber der Domain sei, unter der die Website betrieben werde. Er sei weder Gestalter der Website noch Inhaber jenes Unternehmens, über das die Website informiere. Die Domain sei mit der Website nicht gleichzusetzen. Während unter „Website“ eine Webpräsenz zu verstehen sei, bezeichne „Domain“ einen zusammenhängenden Teilbereich des hierarchischen DNS-Namensraums.

Nach § 1 Abs 1 Z 5a MedienG idF MedienG-Nov 2005 sei eine Website ein „periodisches elektronisches Medium“ und unterliege damit dem Mediengesetz. Nach den Bestimmungen des Mediengesetzes treffe die Haftung für ein Medieninhaltsdelikt den Medieninhaber. Voraussetzung seiner Haftung sei immer die Beteiligung an der inhaltlichen Gestaltung. Die Grundsätze für die Verantwortung nach dem Mediengesetz seien auch auf die zivilrechtliche Haftung anzuwenden. Demnach treffe die Haftung für Rechtsverletzungen in Websites denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. Der Beklagte als bloßer Inhaber der Domain hafte nicht für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen wurden.

Ein Rechtsschutzdefizit sei nicht zu befürchten, weil § 24 Abs 3 MedienG zur Angabe von Namen, Firma und Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers verpflichte. Damit sei sichergestellt, dass der durch den Inhalt einer Website Verletzte ohne großen Aufwand feststellen kann, gegen wen er seine Ansprüche richten müsse.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-fuer-rechtsverletzungen-durch-den-inhalt-einer-website/)

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