Haftung für Unfall beim Verladen eines Ochsen
Beim Verladen eines störrischen Ochsen wurde ein Beteiligter schwer verletzt. Zu beurteilen war die Frage, ob den Leiter des Beladevorgangs ein Verschulden traf.
Eine Vermarktungsgenossenschaft hatte den beklagten Tiertransportunternehmer beauftragt, bei einer Landwirtin einen gekauften Ochsen abzuholen. Beim Verladen war auch der Mann der Landwirtin – der Kläger – anwesend. Er warnte den Beklagten vor dem Tier, das er als „narrisch“ und „Trottelviech“ bezeichnete. Tatsächlich verweigerte der Ochs zunächst die Verladung und blieb in einem mit Gittern abgesicherten Bereich vor der Laderampe stehen. Daraufhin holte der Beklagte eine Kuh vom Lastwagen, um den Ochsen zum „Mitgehen“ zu bewegen. Tatsächlich folgte dieser der Kuh auf die Ladefläche, wandte sich dort aber plötzlich um und lief die Rampe wieder hinunter. Dort überrannte er den Kläger, der sich unvermittelt in den abgesperrten Bereich begeben hatte. Der Beklagte konnte weder das Herunterlaufen des Ochsen verhindern noch den Kläger rechtzeitig warnen. Der Kläger wurde schwer verletzt.
Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren des Klägers ab, weil den Beklagten kein Verschulden treffe. Das Berufungsgericht ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob und gegebenenfalls ab wann der Transporteur eines Tieres als dessen „Halter“ anzusehen ist. Wird die Haltereigenschaft bejaht, müsste der Transporteur nach § 1320 Abs 1 ABGB beweisen, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Dem Beklagten könne allenfalls vorgeworfen werden, dass er den Kläger nicht schon vor Beginn des Verladens vor dem Betreten des abgesperrten Bereichs gewarnt habe. Dazu habe er aber keine Veranlassung gehabt, weil dem Kläger die Gefährlichkeit des Ochsen ohnehin bekannt war. Auch sonst treffe den Beklagten kein Verschulden. Daher wäre die Klage auch dann gescheitert, wenn der Beklagte ab Beginn des Verladens als „Halter“ des Ochsen anzusehen gewesen wäre. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage kam es daher im konkreten Fall nicht an.