Haftungsfragen bei ungesichert abgestelltem PKW
Nach Beschädigung des klägerischen PKWs durch jenen des Erstbeklagten brachten beide ihre Fahrzeuge auf einer abschüssigen Straße zum Stillstand, und zwar das Beklagtenfahrzeug ca 10 m unterhalb desjenigen des Klägers. Als dieser zurückging, um seinen Schaden zu besichtigen, begann das Beklagtenfahrzeug abwärts zu rollen. Als der Kläger dies bemerkte, lief er hinterher, um es zum Stehen zu bringen; es gelang ihm zwar, den PKW einzuholen und die Fahrertüre zu erreichen, wobei er jedoch stürzte und am Fuß überrollt wurde. Der Kläger begehrt den Ersatz seines Schadens vom gegnerischen Lenker (und Halter) sowie dessen Haftpflichtversicherer.
Während das Erstgericht die Klage abwies, bejahte das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Parteien. Der OGH gab deren Revision nicht Folge.
Greift im Falle einer vom Täter durch die Übertretung eines Schutzgesetzes geschaffenen Gefahr (hier: § 23 Abs 5 StVO wegen der fehlenden ausreichenden Absicherung des PKWs gegen das Abrollen auf der abschüssigen Fahrbahn) ein Dritter als Retter ein, so haftet Ersterer, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass das Eingreifen des Helfers in dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenzustand aus der Sicht eines redlichen, objektiven Betrachters verständlich und billigenswert erscheint. Dies war hier zu bejahen, weil das in der nächtlichen Dunkelheit unbeleuchtet die abschüssige Fahrbahn abwärts rollende Fahrzeug eine eminente Gefahrenquelle für andere Straßenbenützer, allenfalls auch im Bereich der daran unmittelbar anschließenden Flächen, bedeutete, sodass die daraus entstandenen Schadensfolgen dem Schädiger ebenfalls zuzurechnen sind.