Haftungsfragen nach einem Unfall bei einer verabredeten Wettfahrt
Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass die beiden Fahrzeuglenker dem verletzten Beifahrer als Mittäter solidarisch haften, wobei der Schaden zwischen den Schädigern und dem Geschädigten aufgrund einer Gesamtabwägung der jeweiligen Verschuldensquoten zu teilen ist.
Der Kläger nahm als Beifahrer an einer privaten Wettfahrt zweier Pkw auf einer öffentlichen Straße teil. Die Lenker der beiden Fahrzeuge hatten die Wettfahrt miteinander und mit ihren Beifahrern vereinbart. Im Zuge eines Überholmanövers während der Wettfahrt kollidierten die Fahrzeuge bei Geschwindigkeiten von 160 bzw 180 km/h. Eines der Fahrzeuge überschlug sich mehrfach und kam auf dem Dach zu liegen. Der Lenker starb, der mitgefahrene Kläger wurde schwer verletzt.
Der Kläger nahm die beiden Haftpflichtversicherer der beteiligten Fahrzeuge in Anspruch.
Das Erstgericht gelangte zu einer Solidarhaftung der beklagten Parteien für zwei Drittel des Schadens, das Berufungsgericht nahm die Solidarhaftung für die Hälfte des Schadens an.
Der Oberste Gerichtshof stellte eingangs klar, dass die beiden Lenker für die Folgen des Unfalls als bewusst zusammenwirkende Mittäter haften. Nach eingehender Befassung mit Lehre und Rechtsprechung schloss er sich jener Auffassung an, wonach der Schaden zwischen den Schädigern und dem Geschädigten aufgrund einer Gesamtabwägung der jeweiligen Verschuldensquoten zu teilen ist. Da das Verschulden der beiden Lenker, für das die beklagten Parteien einzustehen haben, gleich schwer wiegt wie jenes des Klägers, hat der Kläger aufgrund der Gesamtabwägung nur ein Drittel seines Schadens zu tragen. Die beklagten Parteien haften solidarisch für die weiteren zwei Drittel des Schadens, eine Einzelabwägung unterbleibt.